Rz. 151
Der Vorname muss nicht zwingend angegeben werden.[113] So hat auch das OVG Hamburg entschieden, das selbst bei Vorhandensein von zwei namensgleichen Anwälten in der Kanzlei keinen Anlass sieht, bei fehlendem Vornamen auf einen fehlenden Verantwortungswillen zu schließen.[114]
Rz. 152
Wobei der BGH den Familiennamen aber nur dann ausreichen lässt, wenn sich an anderer Stelle, z.B. dem Briefkopf, der volle Name des Anwalts entnehmen lässt und Verwechslungen ausgeschlossen sind, siehe dazu Rdn 24 oben.
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