Rz. 167

Sofern sich der Anwalt entscheidet, mit qualifizierter elektronischer Signatur seinen Schriftsatz einzureichen, ist ein Zusatz, wie z.B. die maschinen-schriftliche Namenszeile, nicht erforderlich,[129] jedoch empfehlenswert, siehe hierzu ergänzend Rdn 35 in diesem Kapitel.

[129] LG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021 – 322 T 92/20, BeckRS 2021, 6493 = NJW-RR 2021, 717.

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