Rz. 1

Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) war eine der wichtigsten Fragen zu klären: "Wie "unterschreibt" man eigentlich elektronisch? Bei der Suche nach einer Antwort sind die vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Sinn und Zweck einer handschriftlichen Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO hilfreich:"

Zitat

"Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen."[1]

Diese Verantwortungsübernahme muss auch im ERV dargestellt werden. Anstelle der Unterschrift werden hier Signaturen eingesetzt. Aber natürlich ist die Vertrauenswürdigkeit von elektronischen Signaturen nicht nur dem ERV vorbehalten; auch im allgemeinen Geschäftsverkehr ist durch die technische Entwicklung in den vergangenen Jahren das Bedürfnis gestiegen, Personen, Behörden und Firmen elektronisch zu identifizieren und auf elektronische Transaktionen vertrauen zu können.

 

Rz. 2

Bei der Einreichung z.B. von Schriftsätzen ist daher anstelle der Unterschrift mit Signaturen zu arbeiten. Die Anforderungen regelt für Zivilsachen § 130a Abs. 3 ZPO. Korrespondierende Vorschriften finden sich in anderen Verfahrensordnungen. Es ist dabei jeweils immer gesondert zu prüfen, in welchem Rechtsgebiet eine Tätigkeit erfolgt, was getan werden soll und welche Anforderungen das hierfür geltende Verfahrensrecht aufstellt.

[1] Nur beispielhaft für viele: BGH (VI. Zivilsenat). Beschl. v. 22.10.2019 – VI ZB 51/18, BeckRS 2019, 34723 Rn 8; m w. N.

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