Rz. 136

Für die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur genügt der maschinenschriftlich wiedergegebene Namenszug,[97] siehe auch Rdn 11 ff. in diesem Kapitel. Die

Zitat

"einfache Signatur soll – ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen",

so das BAG,[98] das damit die ständige Rechtsprechung zu § 130 Nr. 6 ZPO im Hinblick auf Sinn und Zweck einer Unterschrift bestätigt.

 

Rz. 137

Das OLG Braunschweig fordert bei fehlender qualifizierter Signatur ebenfalls zu Recht die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur und Namensgleichheit mit dem sendenden Postfachinhaber, wobei das im Nachgang auf den richterlichen Hinweis zur unwirksamen elektronischen Einreichung per Fax eingereichte Rechtsmittel am Ende trotzdem nicht wirksam eingereicht war, denn hier hatte der angestellte Anwalt einer Anwalts-GmbH die Berufungsschrift im Auftrag (i.A.) unterschrieben:

Zitat

"1." Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130a III ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.
2. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130a III ZPO.
3. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.
4. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.“[99]
 

Rz. 138

 

Hinweis

Fehlt die einfache elektronische Signatur und sendet der RA selbst, ist nicht wirksam eingereicht; es genügt also nicht, dass im Prüfprotokoll (irgend-)ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) ausgewiesen ist, siehe hierzu § 2 Rdn 104 sowie § 5 Rdn 66 in diesem Werk. Erst die Kombination von einfacher elektronischer Signatur und dem VHN des namensgleichen Postfachinhabers erfüllt die Voraussetzung des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO.[100]

 

Rz. 139

Wichtig: Da § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO verlangt, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert sein muss, reicht die einfache Signatur im beA-Nachrichten-Textfeld nicht aus. Es ist zwingend, das eigentliche elektronische Dokument, d.h. der Schriftsatz selbst, einfach elektronisch zu signieren – und zwar am Ende des Schriftsatzes. Der am Ende wiedergegebene Name schließt das Dokument ab, wodurch die verantwortende Person die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt, wobei die einfache Signatur mit dem von einem sicheren Übermittlungsweg nutzenden Absender identisch sein muss.[101] Sofern die Identität nicht feststellbar ist, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht.[102]

 

Rz. 140

Es wird angenommen, dass die Rechtsprechung des BGH zur schriftlichen Einreichung,[103] dass ohne Unterschrift eine wirksame Einreichung nur vorliegen kann, wenn aufgrund anderer Begleitumstände, die sich ohne Beweisaufnahme erschließen, zweifelsfrei angenommen werden kann, dass die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen wird, auf das Fehlen einer einfachen elektronischen Signatur angewendet werden kann.[104] Dabei stellt sich die Frage, welche Begleitumstände dies sein könnten. Ein beschriebenes Textfeld einer beA-Nachricht wird von den Gerichten nicht ausgelesen; beglaubigte Abschriften sind bei elektronischer Einreichung nicht erforderlich (vgl. § 133 Abs. 1 S. 2 u. § 253 Abs. 5 S. 2 ZPO).

 

Rz. 141

Rechtsanwälte können zwar Mitarbeitern (mit und ohne Anwaltseigenschaft) Rechte in ihrem beA vergeben, nicht aber das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente zu versenden, § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPV. Lediglich für Anwalts-Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte wird in § 23 Abs. 3 S. 6 RAVPV für elektronische Empfangsbekenntnisse eine Ausnahme gemacht (diese seit dem 1.8.2021[105] wurde jedoch erst Anfang August 2022 umgesetzt).

 

Rz. 142

Zum 1.8.2022 wurde zudem folgender Satz 7 angefügt:[106]

Zitat

"Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten zu und kan...

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