Rz. 166

Anwälte müssen sich bei Einreichung elektronischer Dokumente entscheiden. Soll die Einreichung nach § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO (Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur – qeS) oder nach § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO (Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur im Dokument + Eigenversand) erfolgen? Fällt die Entscheidung auf § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO, wird eine entsprechen­de beA-Karte Signatur (nur für beA-Karten der 1. Generation) oder eine Fernsignatur, siehe dazu § 11 Rdn 81 ff benötigt; i.d.R. wird die beA-Karte Basis um eine Fernsignatur ergänzt, siehe dazu § 5 Rdn 1 ff in diesem Werk.

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