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Ist die Hauptsache in einem Beschwerdeverfahren anhängig und wird in dieser Phase eine einstweilige Anordnung beantragt, so ist das Beschwerdegericht als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamFG). Ungeachtet dessen richtet sich die Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren jedoch nach den erstinstanzlichen Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV (Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV).

 

Beispiel 59: Einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren

Gegen die Antragsabweisung im Unterhaltsverfahren (Wert: 7.200,00 EUR) legt die Antragstellerin Beschwerde ein und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung künftigen Unterhalts in Höhe von 300,00 EUR.

Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 Buchst b) VV). Im einstweiligen Anordnungsverfahren fallen die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV (Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV) an.

 
I. Beschwerdeverfahren (Wert: 7.200,00 EUR)
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   729,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   547,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.296,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   246,39 EUR
Gesamt   1.543,19 EUR
II. Einstweiliges Anordnungsverfahren (Wert: 1.800,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 395,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,05 EUR
Gesamt   470,05 EUR

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