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Des Weiteren entsteht eine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das eine Familienstreitsache ist, gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden wird.[29]

 

Beispiel 42: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Anerkenntnis

Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen monatlichen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR. Der Ehemann erkennt den Anspruch an, so dass ein entsprechender Anerkenntnisbeschluss ergeht.

Abzurechnen ist wie in Beispiel 41.

[29] OLG Brandenburg AGS 2017, 214 = NZFam 2017, 321 = RVGreport 2017, 223 = Familienrecht kompakt 2017, 106 = RVGprof. 2017, 105; so auch zur vergleichbaren Lage in einstweiligen Verfügungsverfahren: OLG Zweibrücken AGS 2015, 16 = NJW-Spezial 2014, 732.

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