Rz. 53
Des Weiteren entsteht eine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das eine Familienstreitsache ist, gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden wird.[29]
Beispiel 42: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Anerkenntnis
Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen monatlichen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR. Der Ehemann erkennt den Anspruch an, so dass ein entsprechender Anerkenntnisbeschluss ergeht.
Abzurechnen ist wie in Beispiel 41.
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