Rz. 47

Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht eine 1,2-Terminsgebühr, wenn das Gericht über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung mündlich erörtert oder verhandelt.

 

Beispiel 36: Einstweilige Anordnung mit Erörterung

Der Kindesvater beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht. Über die einstweilige Anordnung wird im Termin erörtert. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 307,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,43 EUR
Gesamt   365,93 EUR
 

Rz. 48

Die Terminsgebühr entsteht unabhängig davon, ob vor der Entscheidung mündlich verhandelt wird oder erst auf Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG.

 

Beispiel 37: Einstweilige Anordnung mit nachträglicher mündlicher Verhandlung

Der Kindesvater beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht, die ohne mündliche Verhandlung ergeht. Auf Antrag der Kindesmutter gem. § 54 Abs. 2 FamG wird mündlich verhandelt. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Jetzt ist die Terminsgebühr zunächst nicht angefallen, da die Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (siehe Rdn 51). Die Terminsgebühr ist jedoch entstanden, nachdem mündlich verhandelt worden ist. Da insoweit nur eine Angelegenheit vorliegt, entsteht keine neue Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie in im vorangegangenen Beispiel.

 

Rz. 49

Die Terminsgebühr kann auch aus einem geringeren Wert als die Verfahrensgebühr anfallen.

 

Beispiel 38: Einstweilige Anordnung mit mündlicher Verhandlung über geringeren Wert

Die Kindesmutter beantragt eine einstweilige Anordnung auf zukünftigen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung über Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR monatlich. Der Ehemann beantragt nach § 54 Abs. 2 FamG aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden.

Geht man vom hälftigen Wert der einstweiligen Anordnung aus (siehe Rdn 32 ff.), ergibt sich ein Verfahrenswert von 3.000,00 EUR. Die Terminsgebühr wäre dann nur aus 1.800,00 EUR entstanden.[24]

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
  (Wert: 1.800,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 461,30 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   87,65 EUR
Gesamt   548,95 EUR
[24] Soweit man der zutreffenden Auffassung folgt und hier vom Hauptsachewert ausgeht, wäre für das Verfahren ein Wert von 6.000,00 EUR und für die Terminsgebühr in Höhe von 3.600,00 EUR anzusetzen.

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