Rz. 51

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt hier ebenfalls in Betracht, da nach der Rspr. des BGH[27] eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[28]

 

Rz. 52

Im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss es sich aber um eine solche handeln, die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht. Kann das Gericht aus anderen Gründen ohne mündliche Verhandlung entscheiden – insbesondere im Fall des § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG –, kommt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht in Betracht. Daher hat diese Variante in der Praxis kaum Bedeutung.

 

Beispiel 40: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (I)

Der Anwalt beantragt für den Kindesvater zum Umgangsrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht entscheidet gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

Es liegt zwar ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vor. Die Entscheidung ist aber nicht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen, sondern weil das Gericht ohnehin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Eine Terminsgebühr ist daher nicht angefallen. Ausgehend vom hälftigen Regelwert in Höhe von 1.500,00 EUR ist wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 169,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,21 EUR
Gesamt   201,71 EUR
 

Beispiel 41: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (II)

Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (Verfahrenswert 3.000,00 EUR). Das Gericht entscheidet gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Daraufhin beantragt der Kindesvater, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO erklären sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so dass im schriftlichen Verfahren neu entschieden wird.

Es liegt ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vor. Die erneute Entscheidung konnte nur aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine Terminsgebühr ist daher angefallen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
[27] BGH AGS 2012, 10 = MDR 2012, 57 = zfs 2012, 43 = FamRZ 2012, 110 = Rpfleger 2012, 102 = NJW 2012, 459 = JurBüro 2012, 137 = FF 2012, 43 = FuR 2012, 93 = FamFR 2012, 36 = FamRB 2012, 47 = RVGreport 2012, 59 = NJW-Spezial 2012, 156; OLG München AGS 2010, 420 = NJW-Spezial 2010, 635.
[28] OLG Brandenburg AGS 2017, 214 = NZFam 2017, 321 = RVGreport 2017, 223 = Familienrecht kompakt 2017, 106 = RVGprof. 2017, 105; unzutreffend OLG Köln AGS 2017, 70 = NZFam 2017, 129.

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