Rz. 51
Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt hier ebenfalls in Betracht, da nach der Rspr. des BGH[27] eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[28]
Rz. 52
Im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss es sich aber um eine solche handeln, die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht. Kann das Gericht aus anderen Gründen ohne mündliche Verhandlung entscheiden – insbesondere im Fall des § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG –, kommt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht in Betracht. Daher hat diese Variante in der Praxis kaum Bedeutung.
Beispiel 40: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (I)
Der Anwalt beantragt für den Kindesvater zum Umgangsrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht entscheidet gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.
Es liegt zwar ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vor. Die Entscheidung ist aber nicht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen, sondern weil das Gericht ohnehin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Eine Terminsgebühr ist daher nicht angefallen. Ausgehend vom hälftigen Regelwert in Höhe von 1.500,00 EUR ist wie folgt zu rechnen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 169,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 32,21 EUR | |
Gesamt | 201,71 EUR |
Beispiel 41: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (II)
Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (Verfahrenswert 3.000,00 EUR). Das Gericht entscheidet gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Daraufhin beantragt der Kindesvater, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO erklären sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so dass im schriftlichen Verfahren neu entschieden wird.
Es liegt ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vor. Die erneute Entscheidung konnte nur aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine Terminsgebühr ist daher angefallen.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 241,20 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 522,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 99,28 EUR | |
Gesamt | 621,78 EUR |
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