Rz. 67
Wird die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 Abs. 1 FamFG beantragt, so ist § 16 Nr. 5 RVG zu beachten. Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor; eine Addition der Werte von Anordnung und Abänderung oder Aufhebung kommt nicht in Betracht. Die früher vertretene Gegenauffassung[33] ist nach Wegfall des § 18 Nr. 1 und 2 RVG a.F. nicht mehr haltbar.
Beispiel 54: Einstweilige Anordnung auf elterliche Sorge und späteres Abänderungsverfahren
Der Anwalt erwirkt eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge (Wert: 1.500,00 EUR). Später wird die Abänderung beantragt (Wert: ebenfalls 1.500,00 EUR). Sowohl über den Antrag als auch über die Abänderung war verhandelt worden.
Es gilt § 16 Nr. 5 RVG. Die Gebühren entstehen nur einmal aus 1.500,00 EUR.
Einstweiliges Anordnungs- und Abänderungsverfahren (Wert: 1.500,00 EUR) | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 138,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 307,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 58,43 EUR | |
Gesamt | 365,93 EUR |
Rz. 68
Bedeutung hat das Abänderungsverfahren nur, wenn der Anwalt dort erstmals tätig wird oder dort weitere Gebühren anfallen.
Beispiel 55: Einstweilige Anordnung auf Unterhalt und späteres Abänderungsverfahren
Im Januar 2017 hatte der Anwalt für seine Mandantin eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlungen ab Februar 2017 in Höhe von 600,00 EUR beantragt. Es war ein entsprechender Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen. Im September 2017 beantragt der Ehemann eine Abänderung der einstweiligen Anordnung auf 300,00 EUR, da sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtert haben. Hierüber wird mündlich verhandelt. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Anordnungsverfahren 3.600,00 EUR; Abänderungsverfahren 1.800,00 EUR.
Es gilt jetzt wiederum § 16 Nr. 5 RVG. Es liegt nur eine Angelegenheit vor. Die Gebühren richten sich nach dem höchsten Wert, aus dem sie angefallen sind. Während sich die Verfahrensgebühr aus dem Wert des Anordnungsverfahrens berechnet, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Abänderung.
Einstweiliges Anordnungs- und Abänderungsverfahren | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 327,60 EUR | |
(Wert: 3.600,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 180,00 EUR | |
(Wert: 1.800,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 527,60 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 100,24 EUR | |
Gesamt | 627,84 EUR |
Beispiel 56: Auftrag nur im Abänderungsverfahren
Wie vorangegangenes Beispiel. Der Anwalt war nur im Abänderungsverfahren beauftragt.
Jetzt erhält der Anwalt alle Gebühren nur aus dem geringeren Wert von 1.800,00 EUR.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 195,00 EUR | |
(Wert: 1.800,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 180,00 EUR | |
(Wert: 1.800,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 395,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 75,05 EUR | |
Gesamt | 470,05 EUR |
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