Rz. 67

Wird die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 Abs. 1 FamFG beantragt, so ist § 16 Nr. 5 RVG zu beachten. Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor; eine Addition der Werte von Anordnung und Abänderung oder Aufhebung kommt nicht in Betracht. Die früher vertretene Gegenauffassung[33] ist nach Wegfall des § 18 Nr. 1 und 2 RVG a.F. nicht mehr haltbar.

 

Beispiel 54: Einstweilige Anordnung auf elterliche Sorge und späteres Abänderungsverfahren

Der Anwalt erwirkt eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge (Wert: 1.500,00 EUR). Später wird die Abänderung beantragt (Wert: ebenfalls 1.500,00 EUR). Sowohl über den Antrag als auch über die Abänderung war verhandelt worden.

Es gilt § 16 Nr. 5 RVG. Die Gebühren entstehen nur einmal aus 1.500,00 EUR.

 
Einstweiliges Anordnungs- und Abänderungsverfahren (Wert: 1.500,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 307,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,43 EUR
Gesamt   365,93 EUR
 

Rz. 68

Bedeutung hat das Abänderungsverfahren nur, wenn der Anwalt dort erstmals tätig wird oder dort weitere Gebühren anfallen.

 

Beispiel 55: Einstweilige Anordnung auf Unterhalt und späteres Abänderungsverfahren

Im Januar 2017 hatte der Anwalt für seine Mandantin eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlungen ab Februar 2017 in Höhe von 600,00 EUR beantragt. Es war ein entsprechender Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen. Im September 2017 beantragt der Ehemann eine Abänderung der einstweiligen Anordnung auf 300,00 EUR, da sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtert haben. Hierüber wird mündlich verhandelt. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Anordnungsverfahren 3.600,00 EUR; Abänderungsverfahren 1.800,00 EUR.

Es gilt jetzt wiederum § 16 Nr. 5 RVG. Es liegt nur eine Angelegenheit vor. Die Gebühren richten sich nach dem höchsten Wert, aus dem sie angefallen sind. Während sich die Verfahrensgebühr aus dem Wert des Anordnungsverfahrens berechnet, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Abänderung.

 
Einstweiliges Anordnungs- und Abänderungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
  (Wert: 1.800,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,24 EUR
Gesamt   627,84 EUR
 

Beispiel 56: Auftrag nur im Abänderungsverfahren

Wie vorangegangenes Beispiel. Der Anwalt war nur im Abänderungsverfahren beauftragt.

Jetzt erhält der Anwalt alle Gebühren nur aus dem geringeren Wert von 1.800,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 1.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
  (Wert: 1.800,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 395,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,05 EUR
Gesamt   470,05 EUR
[33] OLG München AGS 2007 424 = NJW-RR 2006, 357 = OLGR 2006, 283 = FuR 2006, 229 = FamRZ 2006, 1218 = NJW 2006, 2196; OLG Koblenz AGS 2007, 425 = JurBüro 2007, 203 = MDR 2007, 745 = FamRZ 2007, 1114 = OLGR 2007, 474.

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