Rz. 26

Auch hier ist nach § 41 FamGKG grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen, so dass sich ein Regelwert von 1.500,00 EUR ergibt, der je nach den Umständen des Einzelfalls aber auch höher oder niedriger festgesetzt werden kann.

 

Beispiel 22: Einstweilige Anordnung zur Kindesherausgabe

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe des Kindes.

Auszugehen ist gem. §§ 45 Abs. 1 Nr. 4, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.500,00 EUR.

 

Rz. 27

Wird die Herausgabe neben einem Antrag zur elterlichen Sorge praktisch nur zu ihrer Vollziehung begehrt, erscheint eine Herabsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG geboten.[14]

 

Beispiel 23: Einstweilige Anordnung Sorgerecht und Kindesherausgabe

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Zugleich wird die Herausgabe des Kindes beantragt.

Nach Ansicht des OLG Jena[15] ist der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge mit dem hälftigen Regelwert (1.500,00 EUR) und der Wert der Kindesherausgabe mit einem Drittel des hälftigen Regelwerts (500,00 EUR) festzusetzen, so dass sich insgesamt ein Verfahrenswert in Höhe von 2.000,00 EUR ergibt.

[14] OLG Jena AGS 2014, 573
[15] AGS 2014, 573.

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