Rz. 23

Die Regelung des Umganges des Betreuten ist eine wesentliche Maßnahme, wird doch z.B. bestimmt, wer ihn in einem Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen darf, wenn er sich nicht selbst fortbewegen kann. Ungerechtfertigte Einschränkungen können dem Betroffenen und seine Zu- und Angehörigen erhebliches Leid zufügen. Daher muss auch diesbezüglich zukünftig ein Aufgabenkreis ausdrücklich angeordnet werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB n.F.

Ein entsprechender Gedanke kann für die Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine diesbezügliche Regelung gibt.

 

Rz. 24

 

Formulierungsbeispiel: Beschränkte Befugnis zur Umgangsbestimmung in einer Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Kindern und deren Abkömmlingen der Zugang nicht verweigert werden darf.

 

Formulierungsbeispiel: Ausschluss der Befugnis zur Umgangsbestimmung in einer Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte darf nicht über den Umgang des Vollmachtgebers entscheiden, also wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben darf. Insoweit ist die Vollmacht beschränkt. Sollte unerwarteterweise dennoch eine Regelung als notwendig angesehen werden, soll der Bevollmächtigte insoweit eine Betreuung beantragen, bei welcher das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit prüft.

 

Rz. 25

Zudem stellt § 1834 BGB n.F. besondere Anforderung an die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechtes. Es muss ein Wunsch des Betreuten vorliegen oder eine konkrete Gefährdung gem. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB drohen, § 1834 Abs. 1 BGB n.F.

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