Rz. 17

Ziel der Anforderung an das Betreuungsgericht, bestimmte Aufgabenkreise ausdrücklich zu benennen, ist es, die Grenzen der Handlungsmacht des Betreuers deutlich zu machen.[25] Die gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 5, 6 BGB n.F. ausdrücklich anzuordnenden Aufgabenkreise zu Post- und Telekommunikationsangelegenheiten entsprechen – sprachlich modernisiert – § 1896 Abs. 4 BGB a.F.

Neu sind die ausdrückliche Nennung der freiheitsentziehenden Unterbringung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.), der freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.) sowie der Aufenthaltsbestimmung im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F., dazu Rdn 20–22) und der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB n.F., dazu Rdn 23–25). Auch bei diesen soll eine besonders genau Prüfung der Erforderlichkeit erfolgen.[26] Nicht genannt wird bewusst die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906a BGB a.F., § 1832 BGB n.F.), für die immer eine Genehmigung notwendig ist.

 

Rz. 18

Die Benennung lässt eine eventuelle Genehmigung, wie bei der Freiheitsentziehung, ausdrücklich nicht entfallen. Sie ist zusätzlich zu (bzw. gleichzeitig oder nachträglich mit) der Beantragung des Aufgabenkreises einzuholen. So kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis zunächst die Maßnahme allgemein planen und vorbereiten, kann bei Gefahr im Verzug sogar tätig werden,[27] und muss dann die Genehmigung der konkreten Maßnahme beantragen. Die Regelungsbedürftigkeit muss bei der Anordnung eines Aufgabenkreises noch nicht konkret, aber zukünftig absehbar sein. Es genügt nach der Gesetzesbegründung, dass ein Handlungsbedarf unvermittelt auftreten kann.[28]

 

Rz. 19

Verfahrensrechtlich wird eine Erweiterung der Betreuung durch den neuen § 293 Abs. 3 FamFG n.F. erleichtert. Damit kann bei ihr von einem neuen Gutachten oder ärztlichen Zeugnis abgesehen werden, wenn sich nicht der Gesundheitszustand des Betroffenen, sondern die Lebensumstände geändert haben.

[25] Schneider, FamRZ 2022, 1, 2.
[26] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 235.
[27] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 235.
[28] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 234.

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