Rz. 6

Die Erforderlichkeit entfällt wie bisher bei einer ausreichenden Vorsorgebevollmächtigung (dazu § 15), § 1814 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (bisher § 1896 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB a.F.). Beim Vorrang der Bevollmächtigung werden die Worte "ebenso gut" klarstellend durch "gleichermaßen" ersetzt,[7] da ein Berufsbetreuer bei wörtlicher Auslegung der alten Formulierung aufgrund seiner Qualifikation und Übung einem ehrenamtlichen Bevollmächtigten in den meisten rechtlichen Bereichen überlegen ist.

 

Wichtige Regelung

Der Bevollmächtigte muss nicht mehr "ebenso gut" geeignet sein.

 

Rz. 7

Ausgeschlossen als vorrangige Bevollmächtigte sind die bisher in § 1897 Abs. 3 BGB a.F. und nun (mit anderer Formulierung, siehe § 17 Rdn 14 f.) in § 1816 Abs. 6 BGB n.F. genannten Personen, die den Betroffenen professionell versorgen, wobei der Kreis sinnvollerweise deutlich ausgeweitet wurde.[8] So geht es nicht mehr nur um Angestellte von Einrichtungen, bei denen der Betroffene wohnt, sondern auch um andere Versorgende wie ambulante Pflegedienste. Allerdings enthält § 1816 Abs. 6 BGB n.F. in Satz 2 auch eine Öffnungsklausel bei fehlender Interessenkollision.

 

Wichtige Änderung

Mitarbeiter jeglicher Träger, die den Betroffenen versorgen, sind grundsätzlich keine Bevollmächtigten, die eine Betreuung ausschließen. Bislang musste der Betroffene bei dem Träger wohnen oder untergebracht sein.

[7] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 233.
[8] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 233.

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