Rz. 79
Ein Freistellungsversprechen ist nicht einklagbar, so dass § 23 Abs. 1 RVG nicht in Betracht kommt, der dann § 42 FamGKG führen würde. § 23 Abs. 3 S. 1 RVG kommt in Betracht. Er verweist auf den ersten Blick an § 52 GNotKG ("Bewertungsvorschrift des GNotKG"). Dennoch ist er nicht heranzuziehen. Er spricht zwar von wiederkehrenden Leistungen, nicht aber von Freistellungen, so dass § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwenden ist, der aber inhaltlich dem § 42 Abs. 1 FamGKG entspricht.[104]
§ 51 Abs. 1, 2 FamGKG ist nicht unmittelbar anwendbar. Es ist, sei es über § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, sei es über § 42 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG, ein Wert zu ermitteln, der insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
▪ | gegenwärtige Höhe, wahrscheinliche Änderungen innerhalb der Laufzeit der Freistellung; |
▪ | Dauer des Unterhaltsanspruchs, der freigestellt wird; |
▪ | Alleinhaftung des freigestellten Elternteils oder gänzliche oder teilweise Mithaft im Innenverhältnis; |
▪ | Wahrscheinlichkeit, dass die Freistellungsabrede nicht eingehalten wird und der freistellende Elternteil einspringen muss. |
Zur Bedeutung des § 51 FamGKG in diesem Zusammenhang wird zutreffend ausgeführt,[105] dass § 42 FamGKG unter Einbeziehung der Wertung des § 51 einzusetzen ist, wobei zu berücksichtigen sei, dass ein längerer Freistellungszeitraum auch eine höhere betragsmäßige Bewertungsmöglichkeit nach sich zieht. Eine Ermäßigung sei nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, wenn ein Elternteil nur von grundsätzlich möglichen, aber keineswegs feststehenden Unterhaltsansprüchen freigestellt werden soll.
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