Rz. 79

Ein Freistellungsversprechen ist nicht einklagbar, so dass § 23 Abs. 1 RVG nicht in Betracht kommt, der dann § 42 FamGKG führen würde. § 23 Abs. 3 S. 1 RVG kommt in Betracht. Er verweist auf den ersten Blick an § 52 GNotKG ("Bewertungsvorschrift des GNotKG"). Dennoch ist er nicht heranzuziehen. Er spricht zwar von wiederkehrenden Leistungen, nicht aber von Freistellungen, so dass § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwenden ist, der aber inhaltlich dem § 42 Abs. 1 FamGKG entspricht.[104]

§ 51 Abs. 1, 2 FamGKG ist nicht unmittelbar anwendbar. Es ist, sei es über § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, sei es über § 42 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG, ein Wert zu ermitteln, der insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

gegenwärtige Höhe, wahrscheinliche Änderungen innerhalb der Laufzeit der Freistellung;
Dauer des Unterhaltsanspruchs, der freigestellt wird;
Alleinhaftung des freigestellten Elternteils oder gänzliche oder teilweise Mithaft im Innenverhältnis;
Wahrscheinlichkeit, dass die Freistellungsabrede nicht eingehalten wird und der freistellende Elternteil einspringen muss.

Zur Bedeutung des § 51 FamGKG in diesem Zusammenhang wird zutreffend ausgeführt,[105] dass § 42 FamGKG unter Einbeziehung der Wertung des § 51 einzusetzen ist, wobei zu berücksichtigen sei, dass ein längerer Freistellungszeitraum auch eine höhere betragsmäßige Bewertungsmöglichkeit nach sich zieht. Eine Ermäßigung sei nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, wenn ein Elternteil nur von grundsätzlich möglichen, aber keineswegs feststehenden Unterhaltsansprüchen freigestellt werden soll.

[104] HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert ABC, Rn 98; Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 1587: § 42 GKG (FamR § 51 FamGKG) komme in Betracht, es werde auf die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung abgestellt; Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 47 m.w.N.: 1-Jahres-Wert; unter früherem Recht hat Lappe, Rn 495 den § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, höchstens der zu erwartenden Laufzeit gerechnet; er führte aus, dass dann, wenn ein Ehegatte die sichere Pflicht des anderen ansetzt, der volle Wert zu nehmen ist, bei nur möglichen Verpflichtungen ein Bruchteil, der umso geringer ist, je unwahrscheinlicher das Entstehen und je unsicherer die Höhe ist. Das OLG Düsseldorf hat einmal die Freistellung eines Elternteils von der Verpflichtung, Kindesunterhalt zu bezahlen, mit einem Streitwert von nur 2.400,00 DM bewertet. Es handelte sich um zwei Kinder. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich nur um eine einseitige Verpflichtung handle, dass ferner beim Kindesunterhalt regelmäßig geringere Unterhaltsrenten als beim Ehegatten anfallen und schließlich, dass keine endgültige Freistellung stattgefunden habe, OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 52; vgl. auch OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 253; Hillach/Rohs, § 52 B III 4.
[105] HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert-ABC, Rn 98.

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