Rz. 77

Teil einer Trennungs-/Scheidungsvereinbarung ist nicht selten die Freistellung des anderen Elternteils – i.d.R. der Mutter – vom Unterhalt für volljährige Kinder; eine Freistellung für minderjährige Kinder kommt gelegentlich vor, wenn der freistellende Ehegatte – i.d.R. der Vater – den Mehr- und/oder Sonderbedarf allein übernimmt, an dem die Mutter sonst mit beteiligt wäre. Hintergrund ist, dass auf künftige Kindesunterhaltsansprüche nicht verzichtet werden kann (§ 1614 Abs. 1 BGB). Bei der Festlegung einer solchen Freistellungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass genau festgelegt wird, bis zu welchem Zeitpunkt die Freistellung gelten soll und über welche Unterhaltsteile sie vereinbart ist, also nur Elementarunterhalt oder auch Mehrbedarf oder auch dazu noch Sonderbedarf. Der Elternteil, der freigestellt wird, muss wissen, dass er damit nicht aus der Haftung für die Kinder entlassen ist und er weiterhin mit gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen belastet ist, für den Fall, dass der andere seine Übernahmepflichten nicht erfüllt.[102]

[102] Nicht mit den deliktischen oder vertraglichen Ansprüchen des allgemeinen Zivilrechts zu verwechseln, dann BGH NJW 1974, 2128: § 3 ZPO und nicht der Jahresbetrag; es besteht kein Grund zur Privilegierung, so auch BGH NJW 1981, 1318 für die Sterilisierungsfälle.

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