Rz. 72

Die Vereinbarung, dass auf das Recht, Unterhaltsabänderung nach oben oder unten zu fordern, für immer oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet wird oder dass dieses Recht eingeschränkt wird, soll keinen eigenen Wert haben.[97] Als Begründung wurde angeführt, dass ein Verzicht auf Rechte aus § 323 ZPO, § 242 BGB (heute: §§ 238, 239 FamFG, § 242 BGB) seitens des Schuldners den Gegenstandswert deswegen nicht ändere, weil der Wert des Verzichts zwangsläufig unter dem Jahresbetrag liege. Auch der Verzicht des Unterhaltsberechtigten habe jedoch keinen eigenen Wert. Bei ihm gehe es zwar um die Erhöhung des Unterhalts. Diese Forderung habe aber dennoch außer Betracht zu bleiben, weil der höchstmögliche – derzeit – in Betracht kommende Unterhalt schon bei der Berechnung des Wertes der Einigung zu berücksichtigen sei.

 

Rz. 73

Dieses Ergebnis ist nicht richtig. Der Verzicht auf das Abänderungsrecht ist für denjenigen, der verzichtet ebenso wie für den, der den Verzicht entgegennimmt, eine wichtige und weittragende Vereinbarung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Abänderungsverbot bereits beim Jahresbetrag des geforderten Unterhalts berücksichtigt sein soll. Die zusätzliche Bewertung des Verzichts auf das Abänderungsrecht ist ähnlich wie die einer Wertsicherungsklausel vorzunehmen, indem der Wert nach § 42 FamGKG geschätzt und dem Jahresbetrag hinzugerechnet wird.[98]

[97] Hillach/Rohs, § 55 D I b m.w.N.
[98] Zur Wertsicherungsklausel vgl. nachstehend Rdn 74.

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