Rz. 89
Beispiel
M übernimmt im Innenverhältnis die gemeinsamen Bankschulden der Ehegatten und stellt F frei. Es wird vereinbart, dass sich die Ehegatten bemühen, die Freistellung von F auch im Außenverhältnis zu erreichen.
a) Vorliegen einer Einigung
Rz. 90
Ob eine solche Vereinbarung eine Einigung ist, hängt von der konkreten Situation ab (zur Bewertung eines entsprechenden gerichtlichen Antrags vgl. § 8 Rdn 142 ff.). Waren die Parteien z.B. nicht einig, dass M im Innenverhältnis die Schulden alleine tragen muss, kann eine Einigung vorliegen, wenn er sie dennoch übernimmt. F hat insofern nachgegeben, als sie nicht darauf besteht, dass die Freistellung im Außenverhältnis sofort herbeigeführt wird. In diesem Fall haben also beide nachgegeben. Waren sie sich dagegen einig, dass es allein Schulden des M sind, könnte eine Einigung vorliegen, wenn F nicht weiter auf der sofortigen Freistellung im Außenverhältnis besteht, sondern insofern entgegen kommt, als sie es bei dem Bemühen sie freizustellen belässt. In jedem der beiden Fälle ist mehr vereinbart, als nur das bloße Anerkenntnis von M.
b) Wert der Einigung
Rz. 91
Der Wert der Vereinbarung hängt von der erhobenen streitigen Forderung ab:
▪ | Will der Gesamtschuldner von der vollen Forderung im Außenverhältnis freigestellt werden, ist es die gesamte Forderung; |
▪ | Will er von der Hälfte der Forderung im Außenverhältnis freigestellt werden, ist es die halbe Forderung; |
▪ | Will ein Alleinschuldner freigestellt werden, ist es die ganze Schuld. |
Auf das Innenverhältnis kommt es nur an, soweit sich die Forderung auf die Verteilung im Innenverhältnis beschränkt.[113] Diese Werte sind herabzusetzen, wenn die Inanspruchnahme des Antragstellers ausgeschlossen oder ganz unwahrscheinlich ist.[114]
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