Rz. 86

Als Gegenstandswert der Scheidungsfolgenvereinbarung nimmt man die Summe von allen durch den Vergleich erledigten Gegenständen. Die Ehescheidungssache selbst bleibt dabei außer Betracht (Nr. 1000 Anm. Abs. 5 S. 2 VV RVG; vgl. Rdn 67 ff.). Denken Sie daran: Vergleichswert ist immer, worüber, nicht worauf man sich vergleicht.

Die Bestimmung des Gegenstandswertes für die einzelnen Folgesachen richtet sich nach dem FamGKG und ist so vorzunehmen, wie dies in dem Abschnitt über die Bestimmung des Gegenstandswertes für Folgesachen beschrieben wurde (siehe Rdn 22 ff.).

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