Rz. 92

In § 169 FamFG ist definiert, welche Rechtsstreitigkeiten zu den Abstammungssachen gehören. Als Abstammungssachen gelten demnach folgende Verfahren:

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (Ziff. 1)
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (Ziff. 2)
Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Kopie (Ziff. 3)
Anfechtung der Vaterschaft (Ziff. 4)

Praktisch bedeutsam ist insbesondere der an erster Stelle genannte Antrag eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, über die Feststellung der Vaterschaft.

Das Verfahren in Abstammungssachen verläuft nach den Verfahrensregeln des FamFG. Hervorzuheben ist, dass auch hier der Untersuchungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, wonach das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat, wie z. B. Blutgruppenuntersuchungen, DNA-Analysen (§ 178 FamFG).

 

Rz. 93

Abstammungssachen sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Verfahrenswert einer Abstammungssache bestimmt sich nach § 47 FamGKG, das heißt, in Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Ziff. 1 FamFG) ist ein Festwert von 2.000 Euro vorgeschrieben. In den anderen Abstammungssachen gem. § 169 Ziff. 2 und 3 FamFG beträgt der Verfahrenswert dagegen nur 1.000 Euro.

Dem verfahrensbevollmächtigten RA stehen für seine Tätigkeit im Verfahren über Abstammungssachen die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zu. Der RA wird in der Regel eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr erhalten.

 

Rz. 94

Für die einstweilige Anordnung über den Unterhalt nach § 248 FamFG (wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist) werden Gebühren unter Anwendung der Wertvorschrift des § 41 FamGKG (Hälfte des Wertes der Hauptsache) berechnet (siehe Rdn 87 ff.).

 

Merke:

Der Verfahrenswert in einer Abstammungssache ist ein Festwert und beträgt in Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft 2.000 Euro, sonst 1.000 Euro.

Rechtsanwaltsgebühren entstehen nach Nrn. 3100 ff. VV RVG.

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