Rz. 48

Ehewohnungssachen und Haushaltssachen sind in § 200 FamFG geregelt. Es handelt sich hierbei um Verfahren entweder zur Benutzung der Wohnung bzw. der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben z. B. während der Trennungszeit oder um die endgültige Überlassung der Wohnung bzw. der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung.

Für Ehewohnungssachen und Haushaltssachen werden in § 48 FamGKG Festwerte vorgeschrieben. Dies soll der Arbeitserleichterung für die Gerichte dienen, da sie nicht verpflichtet sind, den Wert der Wohnung oder der Haushaltsgegenstände erst umständlich zu ermitteln. Falls die vorgeschriebenen Festwerte nach den besonderen Umständen des Einzelfalles extrem unangemessen sein sollten, kann das Gericht nach § 48 Abs. 3 FamGKG einen gegenüber den vorgeschriebenen Festwerten höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.

 

Hinweis:

So hat z. B. das OLG Köln bei der vorläufigen Zuweisung einer großen Ehewohnung (Grundstücksgröße 976 m2, Wohnfläche 250 m2) den Regelwert von 3.000 Euro um 50 % erhöht auf 4.500 Euro (Beschluss vom 28.11.2013 – WF 151/13).

Die vorgeschriebenen Festwerte berücksichtigen, ob es nur um die vorläufige Benutzung oder um eine endgültige Regelung für die Wohnung bzw. die Haushaltsgegenstände geht. Die Werte für die Regelung der Benutzung sind etwas niedriger als die Werte für die dauerhafte Regelung des Verbleibs der Wohnung oder der Haushaltsgegenstände.

 

Rz. 49

In Ehewohnungssachen geht es um eine gerichtliche Regelung, welcher der Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Wohnung vorläufig benutzen darf oder wem sie nach der Scheidung für die Zukunft übertragen wird. In Haushaltssachen wird die vorläufige oder endgültige Benutzung von Haushaltsgegenständen geregelt. Die Festwerte für die Ehewohnungssachen und Haushaltssachen gemäß § 48 FamGKG sind in der nachstehenden Übersicht aufgeführt.

 

Übersicht: Festwerte für Ehewohnungssachen und Haushaltssachen

Sache

(Vorläufige oder endgültige Regelung)
Festwert nach § 48 FamGKG
a)

Ehewohnungssachen

nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG

(Vorläufige Benutzung, § 1361b BGB)

a)

3.000 Euro

(§ 48 Abs. 1, Alternative 1 FamGKG)

b)

Ehewohnungssachen

nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

(Endgültige Überlassung, § 1568a BGB)

b)

4.000 Euro

(§ 48 Abs. 1, Alternative 2 FamGKG)

c)

Haushaltssachen

nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

(Vorläufige Benutzung, § 1361a BGB)

c)

2.000 Euro

(§ 48 Abs. 2, Alternative 1 FamGKG)

d)

Haushaltssachen

nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

(Endgültige Überlassung, § 1568b BGB)

d)

3.000 Euro

(§ 48 Abs. 2, Alternative 2 FamGKG)

 

Beispiel:

Die Eheleute Bitter leben seit einem halben Jahr getrennt. Frau Bitter, die die spätere Scheidung anstrebt, beauftragt RA Klump, bei Gericht die vorläufige Regelung der Benutzung der Wohnung (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 1361b BGB) und von Teilen der Haushaltsgegenständen (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 1361b BGB) zu beantragen, was geschieht. Die Gegenstandswerte für diese selbstständigen Familiensachen bestimmen sich nach § 48 FamGKG:

Es handelt sich um zwei selbstständige Familiensachen nach § 200 FamFG. Für die vorläufige Benutzung der Wohnung besteht ein Festwert von 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 1, Alternative 1 FamGKG) und für die Regelung der vorläufigen Benutzung von Teilen der Haushaltsgegenstände beträgt der Festwert 2.000,00 EUR (§ 48 Abs. 2, Alternative 1 FamGKG).

 

Beispiel:

Nach einem Jahr Trennungszeit beantragt RA Klump für Frau Bitter die Scheidung der Ehe. Außerdem soll das Gericht über die Überlassung der Wohnung entscheiden (§ 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 1568a BGB). Weiterhin soll die Überlassung und Übereignung von Teilen der Haushaltsgegenstände endgültig geregelt werden (§ 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 1568b BGB).

Es handelt sich um zwei Folgesachen im Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Für die Überlassung der Wohnung besteht ein Festwert von 4.000,00 EUR (§ 48 Abs. 1, Alternative 2 FamGKG) und für die Regelung der Überlassung und Übereignung von Teilen der Haushaltsgegenstände beträgt der Festwert 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 2, Alternative 2 FamGKG). Diese beiden Werte werden im Scheidungsverbund gemäß § 44 Abs. 1 FamGKG zum Verfahrenswert der Scheidung und zu den Werten der übrigen Folgesachen hinzugerechnet.

 

Merke:

In Ehewohnungssachen und Haushaltssachen sind Festwerte vorgeschrieben, die bei vorläufiger Regelung niedriger sind als bei endgültiger Regelung.

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