Rz. 110

Nach § 246 FamFG ist es nicht Voraussetzung, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts besteht, um eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt gegen den Vater des Kindes zu beantragen. Wenn die Vaterschaft des Mannes jedoch noch nicht feststeht, kann bereits während des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Abstammungsverfahren auf Feststellung der Vaterschaft bereits anhängig ist (§ 248 Abs. 1 FamFG).

Das Verfahren über die einstweilige Anordnung ist gemäß § 17 Ziff. 4 b) RVG ein selbstständiges Verfahren neben dem Abstammungsverfahren. Der Antrag kann gemäß § 247 FamFG sogar schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden, allerdings nur wegen des Unterhalts für die ersten drei Lebensmonate des Kindes.

 

Rz. 111

Hinsichtlich der Vergütung für den RA gibt es keine Besonderheiten. Gebühren erhält der RA nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG (siehe Rdn 87 ff.). Der Gegenstandswert bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 51 FamGKG und entspricht dem Jahresbetrag des Unterhalts zuzüglich etwaiger fälliger Rückstände.

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