Rz. 24

In einer Kindschaftssache im selbstständigen Verfahren, die das elterliche Sorgerecht, das Umgangsrecht, oder die Herausgabe eines Kindes betrifft, beträgt der Verfahrenswert gemäß § 45 FamGKG 4.000 Euro. Dieser Festwert von 4.000 Euro wird für jede einzelne der genannten Kindschaftssachen genommen, solange die Sache nicht in den Scheidungsverbund einbezogen wird. Auch wenn das Familiengericht über mehrere Kinder entscheiden muss, bleibt es bei dem Festwert von 4.000 Euro; er wird nicht erhöht.

Nach § 45 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht ausnahmsweise einen höheren oder einen niedrigeren Wert als 4.000 Euro festsetzen, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Eltern nur ein sehr geringes Einkommen beziehen und das Verfahren einfach ist.

 

Hinweis:

Als werterhöhend könnte sich auswirken, wenn umfangreiche Sachverständigengutachten einzuholen sind, mehrere Anhörungstermine stattfinden müssen oder mehrere Kinder auf mehrere Pflegestellen verteilt sind. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Festwert von 4.000 Euro kaum verdoppelt werden wird. Heraufsetzungen des Regelwertes werden allenfalls um 1.000 bis 2.000 Euro vorgenommen. Siehe z. B. den Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 03.06.2014 (13 WF 116/14).

 

Beispiel:

Die Eheleute Bitter leben seit einem halben Jahr getrennt. Frau Bitter, die nach Ablauf der gesetzlichen Trennungszeit die Scheidung anstrebt, beauftragt RA Klump, bereits jetzt bei Gericht die Regelung der elterlichen Sorge für ihre drei Kinder zu beantragen, was geschieht. Der Gegenstandswert für diese selbstständige Familiensache bestimmt sich nach § 45 FamGKG und beträgt 4.000,00 EUR.

Herr Bitter lässt nun durch seinen RA die Regelung des Umgangsrechtes beantragen. Der Gegenstandswert auch für diese selbstständige Familiensache beträgt ebenfalls 4.000,00 EUR.

 

Beispiel:

Nach einem Jahr Trennungszeit beantragt RA Dingeldey für Frau Sauer die Scheidung der Ehe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache beantragt Herr Sauer, das Umgangsrecht mit seinen vier Kindern gerichtlich zu regeln. Gemäß § 137 Abs. 3 FamFG kann über diesen Antrag nicht mehr im Scheidungsverbund entschieden werden, sodass es sich um eine selbstständige Familiensache handelt:

Der Gegenstandswert für diese selbstständige Familiensache bestimmt sich nach § 45 FamGKG und beträgt 4.000,00 EUR.

 

Rz. 25

Wenn in demselben selbstständigen Verfahren mehrere Kindschaftssachen anhängig sind (z. B. Sorgerecht und Umgangsrecht), dann werden deren Einzelwerte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG addiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2018 – 2 UF 139–18).

 

Merke:

In den selbstständigen Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesherausgabe) beträgt der Festwert für jede Sache in der Regel 4.000 Euro. Bei mehreren Kindern wird dieser Festwert nicht erhöht.

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