Rz. 71

17 Versicherungsnehmer.

18 Drei Monate Wartezeit.

 

Rz. 72

Der Versicherungsschutz des § 28 ARB 2010 bezieht sich auf:

  • die im Versicherungsschein bezeichnete
  • gewerbliche,
  • freiberufliche oder
  • sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers und
  • den Versicherungsnehmer oder eine andere im Versicherungsschein genannte Person, hier auf den
  • privaten Bereich und
  • auf die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit (als Arbeitnehmer).
 

Rz. 73

Neben dem Versicherungsnehmer sind die folgenden Personen mitversichert:

  • der eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) des Versicherungsnehmers. die minderjährigen Kinder;
  • die volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie eine auf Dauer gerichtete Beschäftigung mit einem leistungsbezogenen Entgelt beginnen; nicht versichert ist in Bezug auf die volljährigen Kinder der Verkehrsbereich (wie auch in §§ 26 und 27 ARB 2010);
  • alle Personen als berechtigte Fahrer und Insassen eines auf den Versicherungsnehmer, seinen Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder eines von diesem Personenkreis vorübergehend angemieteten Selbstfahrer- Vermietfahrzeuges (wie in §§ 26 und 27 ARB 2010);
  • die vom Versicherungsnehmer in seinem Betrieb beschäftigten Personen, soweit sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb betroffen sind.
 

Rz. 74

Der Versicherungsschutz des § 28 ARB 2010 umfasst die folgenden Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2010)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz - versichert ist das im Versicherungsschein eingetragene privat und gewerblich selbst genutzte Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil (§ 2c ARB 2010)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – versichert ist hier nur der private Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeit und der Verkehrsbereich im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motor-Fahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Für den Firmenbereich besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- oder Sachenrecht (§ 2d ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten – hier ergibt sich dieselbe Einschränkung wie im vorstehenden Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Auch betriebsbezogene triebsbezogene Interessenwahrnehmungen im Steuerrecht sind nicht versichert (§ 2e ARB 2010)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2010)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - Steuerordnungswidrigkeiten, auch betriebsbezogene, sind mitversichert (§ 2j ARB 2010)
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k ARB 2010).
 
Achtung

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann nach § 28 Abs. 4 ARB 2010 ausgeschlossen werden – im Versicherungsschein prüfen! Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser (Motorboote, Schiffe) und in der Luft (Flugzeuge, Leichtflugzeuge, Hubschrauber usw.). Diese Fahrzeuge können in § 21 Abs. 3 ARB 2010 zusätzlich versichert werden.

 

Rz. 75

Auch hier gelten im Verkehrsbereich die üblichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles, § 28 Abs. 6 ARB 2010 (siehe Rn 14).

 

Rz. 76

In den ARB 2012 wurde die bisherige große Kombination umbenannt in die Gesamtkombination Privat / Firmen. Diese Kombination wurde nachträglich im Juni 2013 eingeführt. Versichert sind alle möglichen Lebensbereiche, die ein Selbstständiger oder eine Firma benötigt. Diese Kombination wurde so vorgelegt, wie der Versicherungsnehmer diese in Zukunft erhalten soll, d.h. er soll nur die Teile der ARB erhalten, die für seinen abgeschlossenen Vertrag benötigt werden. Hierdurch soll das Verständnis gefördert werden.

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