Rz. 42

  • seine gesetzlichen Vertreter,
  • seine Angestellten und
  • seine Mitglieder,

soweit sie satzungsgemäße Tätigkeiten für den Verein ausüben. Hierbei handelt es sich um den Vereins-Rechtsschutz des § 28 ARB 75. Versicherbar sind Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB, wobei die Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB nicht Voraussetzung für den Abschluss des Vereins-Rechtsschutzes ist. Nichtrechtsfähige Vereine nach § 54 BGB sind ebenfalls im Regelfall versicherbar. Allerdings werden reine wirtschaftliche Vereine nicht versichert.

 

Rz. 43

Sowohl im Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen, als auch im Vereins- Rechtsschutz sind folgende Leistungsarten versichert:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2010)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2010)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010).
 

Rz. 44

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (ehemals: Firmenvertrags- Rechtsschutz) ist nicht enthalten. Schadenersatzansprüche aufgrund von Vertragsverletzungen (wie die positive Vertragsverletzung) fallen somit nicht unter den Versicherungsschutz. Nicht versichert sind im Rahmen des Vereins-Rechtsschutzes Streitigkeiten wegen der Mitgliedschaft im Verein, wie z.B. Beitragsstreitigkeiten oder wegen Vereinsleistungen oder wegen Ausschluss aus dem Verein.

 

Rz. 45

Ausgenommen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen aller Art. Das Verkehrsrisiko kann aber zusätzlich nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 ARB 2010 abgesichert werden.

Die ARB 75 sahen an dieser Stelle den "Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe" (§ 24 Abs. 6 ARB 75) vor. Diese Möglichkeit ist jetzt entfallen. Allerdings gibt es Versicherer die besondere Rechtsschutzpakete für das Kraftfahrzeuggewerbe anbieten.

 

Rz. 46

 
Hinweis

Die ARB 2012 sehen jetzt gesonderte Verträge für die Lebensbereiche Selbstständige oder Firmen und Verein vor. Dies ist auch als sinnvoll anzusehen, da zwischen Firmen und Vereinen rechtlich erhebliche Unterschiede bestehen.

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