Rz. 55

14 Drei Monate Wartezeit.

 

Rz. 56

Die Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 2010 ist die umfangreichste, die die Rechtsschutzversicherer für den Nichtselbstständigen, also den Arbeitnehmer anbieten. Sie ist eine Kombination aus dem Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB 2010 und der Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung nach § 25 ARB 2010. Die Versicherung nach § 26 ARB 2010 wird von den Versicherern preisgünstiger angeboten als der Abschluss getrennter Versicherungen. Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung nach § 26 ARB 2010 ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch sein ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Einer oder beide müssen also unselbstständige Arbeitnehmer sein. Eine Ausnahme bilden nur selbstständige Tätigkeiten mit einem Gesamtjahresumsatz von unter 6.000 EUR, für die jedoch auch im Rahmen des § 26 ARB 2010 kein Versicherungsschutz besteht.

 

Rz. 57

Versichert sind:

  • der Versicherungsnehmer,
  • sein ehelicher oder
  • sein eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner.
 

Rz. 58

Versicherungsschutz besteht für beide im

  • privaten und im
  • beruflichen Bereich
 
Hinweis

Wird von einem der Versicherten eine Bagatell-Selbstständigkeit mit einem Gesamtumsatz von jährlich unter 6.000 EUR ausgeübt, so besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dieser Tätigkeit kein Rechtsschutz.

 

Rz. 59

Mitversichert sind zudem:

  • die minderjährigen Kinder und
  • die unverheirateten, und nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Partnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens bis zur erstmaligen Aufnahme einer auf Dauer gerichteten Tätigkeit, für die ein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt wird. Es besteht für diesen Personenkreis kein Rechtsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
  • Versichert sind darüber hinaus alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und als berechtigte Insassen von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhängern, die auf den Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kindern zugelassen sind oder für die ein Versicherungskennzeichen vergeben worden ist, oder für ein Selbstfahrervermietfahrzeug, das eine der genannten Personen zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
 

Rz. 60

Der Versicherungsschutz des § 26 ARB 2010 umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2010)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2010)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2010)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010)
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k ARB 2010).
 

Rz. 61

Soweit der Verkehrsbereich betroffen ist, bezieht sich dieser Versicherungsschutz ausschließlich auf Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Nicht mitversichert sind Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft. Hier ergibt sich eine Änderung gegenüber § 26 ARB 75, dort waren noch Fahrzeuge aller Art versichert. Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft müssen nach § 21 ARB 2010 zusätzlich versichert werden.

 

Rz. 62

Der Fahrer-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer, seinen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder gilt hingegen für alle Arten von Motorfahrzeugen.

 

Rz. 63

Im Verkehrsbereich sind die Obliegenheiten nach § 26 Abs. 5 ARB 2010 zu beachten. Diese sind identisch mit denen des § 21 Abs. 8 ARB 2010 (siehe Rn 14).

 
Hinweis

Diese Kombination ist in der ARB 2012 nicht mehr vorgesehen. Kombiniert werden muss, um dieselbe Leistung zu erhalten, der Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz.

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