Rz. 47

12 Versicherungsnehmer

13 Drei Monate Wartezeit

 

Rz. 48

Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung nach § 25 ARB 2010 ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch sein ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Eine Ausnahme bilden nur selbstständige Tätigkeiten mit einem Gesamtjahresumsatz von unter 6.000 EUR. Ansonsten muss eine Versicherung nach § 23 ARB 2010 abgeschlossen werden.

 

Rz. 49

Versichert sind:

  • der Versicherungsnehmer,
  • sein ehelicher/eingetragener oder sonstiger im Versicherungsschein eingetragener nichtehelicher Lebenspartner i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010
 

Rz. 50

Versicherungsschutz besteht im

  • privaten und im
  • beruflichen Bereich

der Versicherten.

 
Hinweis

Wird von einem Versicherten eine Bagatell-Selbstständigkeit mit einem Gesamtumsatz von jährlich unter 6.000 EUR ausgeübt, so besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dieser Tätigkeit kein Rechtsschutz unabhängig vom Umsatz.

 

Rz. 51

Mitversichert sind:

  • die minderjährigen Kinder und
  • die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens bis zur erstmaligen Aufnahme einer auf Dauer gerichteten Tätigkeit für die ein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt wird.
 

Rz. 52

Der Versicherungsschutz des § 25 ARB 2010 umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2010)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2010)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2010)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i bb) ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010)
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k ARB 2010).
 
Hinweis

Nicht versichert ist auch hier, wie in § 23 ARB 2010, der gesamte Verkehrsbereich, also die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen aller Art. Der Versicherungsnehmer kann statt der Versicherung nach § 25 ARB 2010 eine nach § 26 ARB 2010 abschließen, in der Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger versichert sind. Darüber hinaus kann auch eine Verkehrs- oder Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 ARB 2010 abgeschlossen werden.

 

Rz. 53

Nimmt der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige Tätigkeit auf und erwirtschaftet er einen Gesamtumsatz von über 6.000 EUR pro Jahr, oder übersteigt sein Gesamtumsatz die 6.000 EUR-Grenze, so wandelt sich die bestehende Versicherung nach § 25 ARB 2010 in eine nach § 23 ARB 2010 um, mit der Folge einer höheren Prämie.

 

Rz. 54

In den ARB 2012 gibt es den Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige in dieser Form nicht mehr. Abschließbar ist der Privat-Rechtsschutz und dazu als weiterer Lebensbereich der Berufs-Rechtsschutz. Der Berufs-Rechtsschutz ist von Nichtselbstständigen abschließbar.

Sachliche Änderungen gegenüber den ARB 2010 gibt es nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge