Rz. 20

5 Versicherungsnehmer

6 Drei Monate Wartezeit

 

Rz. 21

Im Fahrer-Rechtsschutz ist ausschließlich der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer als Teilnehmer im öffentlichen Verkehr versichert, und zwar in seiner Eigenschaft als Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers. Das vom Versicherungsnehmer benutzte Fahrzeug darf

  • ihm nicht gehören,
  • nicht auf ihn zugelassen sein und
  • nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
 

Rz. 22

Wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das vom Versicherungsnehmer benutzte Fahrzeug immer für ihn fremd ist, also einem Dritten gehört. Der Fahrer-Rechtsschutz dient gerade dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem kein eigenes Fahrzeug gehört, der aber mit fremden Fahrzeugen fährt oder fahren muss, wie z.B. ein Berufskraftfahrer.

 

Rz. 23

Die Fahrer-Rechtsschutzversicherung wird vielfach von Unternehmen nach § 22 Abs. 2 ARB 2010 für ihre Firmenangehörigen abgeschlossen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen firmeneigene Fahrzeuge benutzen.

 

Rz. 24

Der Versicherungsnehmer ist darüber hinaus versichert als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr und zwar als

  • Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, wie Straßenbahn, Eisenbahn, Taxi, privaten Reisebus usw.,
  • Fußgänger
  • und Radfahrer.
 

Rz. 25

Nach § 22 Abs. 3 ARB 2010 umfasst der Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2010)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i aa) ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010).
 

Rz. 26

Die vom Versicherungsnehmer einzuhaltenden Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles regelt § 22 Abs. 5 ARB 2010. Die Obliegenheiten sind identisch mit denen in § 21 Abs. 8 ARB 2010. Wegen den Folgen einer Obliegenheitsverletzung siehe später (vgl. Rn 14).

 

Rz. 27

Der Fahrer-Rechtsschutz enthält in § 22 Abs. 4 ARB 2010 eine Vorsorgeregelung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes Motorfahrzeug zu Lande auf sich zulässt oder ein Versicherungskennzeichen erwirbt. In diesem Fall wandelt sich der Fahrer-Rechtsschutz in einen Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 ARB 2010 um. Für das neu erworbene Fahrzeug besteht dann, ohne Wartezeit, Versicherungsschutz im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

 

Rz. 28

ARB 2012: Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – Fahrer-Rechtsschutz sind vom GDV im Juni 2013 in der Form herausgegeben worden, wie dieser sich die Weitergabe an den Versicherungsnehmer vorstellt. Es sollen nur die Teile der ARB an den Kunden weitergegeben werden, die den vom Ihm versicherten Lebensbereich direkt betreffen.

Ansonsten sind keine Änderungen gegenüber den ARB 2010 zu erkennen.

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