Rz. 63

Gem. § 1822 Nr. 10 BGB bedarf der Vormund (auch Eltern oder Ergänzungspfleger) zudem der Genehmigung des Familiengerichts zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Minderjährige, welcher aufgrund einer übernommenen Haftung leistet, einen Ersatzanspruch gegenüber dem Primärschuldner hat.[85] Das Erfordernis einer Genehmigung kommt damit nur in Betracht, wenn der Minderjährige nach Außen eine Schuld übernommen hat, für welche im Innenverhältnis allein der Erstschuldner haftet.[86] Nicht erfasst ist daher die Übernahme der Verbindlichkeit durch den Minderjährigen als wirtschaftlich eigene.[87]

 

Rz. 64

Nunmehr wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass unter den Tatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB auch die Haftung des §§ 128, 130 HGB eines Gesellschafters einer Personengesellschaft fällt. Auch die Haftungsbegrenzung eines Kommanditisten des § 171 Abs. 1 HGB soll hieran nichts ändern.

Die Genehmigungsfähigkeit hängt indes allein vom Wohl und Interesse des Minderjährigen und der mit dem Vertrag verbundenen Vorteilhaftigkeit für diesen ab (vgl. Rdn 29). Soll der Minderjährige nur als Kommanditist beteiligt werden, sodass er gem. § 171 Abs. 1 HGB nur beschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet und wird ihm die zu erbringende Einlage schenkweise zugewendet, wird die Genehmigung meist problemlos erteilt.[88]

 

Rz. 65

Selbst gesellschaftsvertragliche Regelungen bzgl. einer Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages für verheiratete Gesellschafter, der Verpflichtung zum Abschluss geeigneter gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzichtsverträge, des Ausschlusses Minderjähriger von der Geschäftsführung oder einschränkender Stimmrechtsvereinbarungen sind zulässig und ändern regelmäßig nichts an der Genehmigungsfähigkeit des Gesellschaftsvertrages.[89]

[85] MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1822 Rn 62.
[86] BGH, Urt. v. 20.2.1989 – II ZR 148/88, NJW 1989, 1926, 1926; Staudinger/Veit, § 1822 Rn 169.
[87] Palandt/Götz, § 1822 Rn 19.
[88] Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 24; v. Oertzen/Hermann, ZEV 2003, 400, 401.
[89] Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 25 f., es empfiehlt sich zudem im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht des Minderjährigen zu vermeiden und den Geschäftsbeginn erst mit der Eintragung im Handelsregister zu vereinbaren.

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