Rz. 29

Maßgeblich für die Entscheidung des Familiengerichts, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, ist vorrangig das Wohl und Interesse des Minderjährigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.[29] Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung, bei der es allein darauf ankommt, ob der entsprechende Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft ist oder nicht.[30] Die Entscheidung erfolgt unter anderem unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedeutung, des Haftungsrisikos, der Person des Vertragspartners sowie der Beziehung zwischen ihm und dem Minderjährigen.[31] Nicht herangezogen werden darf jedoch der Prüfungsmaßstab des § 107 BGB. Die Frage nach der lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit ist für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung außer Acht zu lassen.[32]

[30] Palandt/Götz, § 1828 Rn 8; BayOLG, Beschl. v. 5.3.1997 – 1Z BR 210/96, BayOLGZ 1997, 113, 118.
[31] BayOLG, Beschl. v. 5.3.1997 – 1Z BR 210/96, BayOLGZ 1997, 113, 118.
[32] Gerono, MittBayNot 2013, 389, 390; Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 21; Menzel/Wolf, MittBayNot 2010, 186, 188.

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