Rz. 120
Nicht anzuwenden ist der § 181 BGB auf Beschlüsse, in denen ein Dritter zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, als solcher abberufen werden soll oder für Beschlüsse über Geschäftsführungsmaßnahmen.[162] Hierzu gehören Beschlüsse, mit denen der Geschäftsführung Weisung erteilt wird oder die Änderung der Vertretungsbefugnis.
Rz. 121
In einer Personengesellschaft ist hingegen gesetzliche festgelegt, wer die Geschäftsführung ausübt (vgl. §§ 164 S. 1, 161 Abs. 2, § 114 Abs. 1 HGB für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG), sodass hiervon nur mittels Gesellschaftsvertrages abgewichen werden kann. Eine Wahl der Geschäftsführung durch Beschlussfassung erfolgt daher bei Personengesellschaften nicht.
Der § 181 BGB findet jedoch Anwendung, wenn der gesetzliche Vertreter,[163] der Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie (z.B. Großeltern)[164] zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Gleiches gilt demnach ebenfalls für seine Abberufung.[165]
Rz. 122
Für die Genehmigungsbedürftigkeit kommt § 1822 Nr. 11 BGB analog in Betracht. Da der Geschäftsführer jedoch nur die Gesellschaft und nicht den minderjährigen Gesellschafter vertritt, scheidet eine Genehmigungsbedürftigkeit im Ergebnis aus.[166] Die Erteilung einer Prokura ist hingegen genehmigungsbedürftig, wenn der Minderjährige selbst Inhaber des Handelsgeschäftes ist, z.B. Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens.[167]
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