Rz. 139

Umstritten ist die Genehmigungsbedürftigkeit des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch bei Grundbesitzverfügungen einer GbR, an der Minderjährige beteiligt sind. Die oben aufgeführte Rechtsprechung der Personenhandelsgesellschaften ist wohl anzuwenden, wenn die GbR ein Erwerbsgeschäft betreibt und daher bereits der Beitritt des Minderjährigen in die Gesellschaft genehmigungsbedürftig war.[194] Bei rein vermögensverwaltenden GbRs wird hingegen die Ansicht vertreten, dass die Veräußerung von Gesellschaftsgrundbesitz selbst dann der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn der frühere Beitritt des Minderjährigen bereits durch das Familiengericht genehmigt wurde.[195] Es wird zudem vertreten, dass Grundstücksverfügungen einer GbR, an der Minderjährige beteiligt sind, immer und uneingeschränkt der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen.[196] Dieser Ansicht ist spätestens seit der nunmehr vom BGH anerkannten Rechtsfähigkeit der Außen-GbR[197] wohl nicht mehr zu folgen. Demnach ist auch die Verfügung über Grundbesitz einer Außen-GbR der Verfügung einer juristischen Person gleichzusetzen, sodass die Genehmigungsbedürftigkeit zumindest dann auszuschließen ist, wenn bereits der Beitritt des minderjährigen Gesellschafters genehmigungsbedürftig war.[198]

[194] Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 464; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1821 Rn 9; OLG Schleswig, Beschl. v. 1.8.2001 – 2 W 133/01, DNotZ 2002, 551, 552; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3684; Schreiber, NotBZ 2002, 109, 110.
[196] Soergel/Zimmermann, Vorb. § 1821 Rn 8.
[198] So auch Dümig, FamRZ 2003, 1, 2 f.; Wertenbruch, NJW 2015, 2150, 2151 f.

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