Rz. 44
Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Dürftigkeit i.S.d. § 1990 BGB geprüft und bejaht, so verurteilt es den Erben unter Vorbehalt und unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.[77]
Der Beklagte wird verurteilt, …. Die Haftung ist auf den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblasser) beschränkt.
oder
Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblasser) bis zu einer Höhe von … EUR zu dulden.[78]
Rz. 45
Anders als bei einem bloßen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO, steht jetzt zwischen den Parteien mit Rechtskraft fest, dass die Haftungsbeschränkung des § 1990 BGB auf den Nachlass besteht, der Nachlassgläubiger also nur in den Nachlass vollstrecken darf.
Hinweis
Mit Rechtskraft eines solchen Urteils steht aber nur die Dürftigkeit des Nachlasses fest, nicht aber welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Vollstreckt der Gläubiger aus dem Urteil in einen Gegenstand, der nach Ansicht des Erben zu seinem Eigenvermögen gehört, so kann der Erbe hiergegen Klage nach §§ 785, 767 ZPO (Drittwiderspruchsvariante, siehe noch unten § 12 Rdn 24; nicht: § 766 ZPO) erheben.[79] Hier wird sodann nur noch darüber entschieden, ob der Gegenstand, in den vollstreckt wurde, zum Eigenvermögen oder zum Nachlass gehört, sowie ggf. über Ansprüche aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB.[80] Die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung wird nicht mehr zur Disposition gestellt.
Rz. 46
Steht fest, aus welchen Gegenständen der restliche Nachlass noch besteht, so könnte das Gericht den Erben auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte (Nachlass-)Gegenstände verurteilen.
Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung in … (genaue Bezeichnung der Gegenstände) zu dulden.[81]
Hinweis
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