Rz. 49

Neben den vorstehenden, besonders risikobehafteten Rechten der Beschäftigten bestehen verschiedene weitere Ansprüche. Art. 16 DSGVO gibt den Beschäftigten ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung sie betreffender, z.B. fehlerhafter oder unvollständiger Daten. Wenn ein Betroffener eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt, muss diesem Verlangen binnen vier Wochen nachgekommen werden, da ansonsten ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen würde.

 

Rz. 50

Das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung greift ein, wenn Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeitet werden. Widerspricht ein Betroffener dieser Datenverarbeitung, was ihm gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO bei Vorliegen von Gründen gestattet ist, muss der Verantwortliche abwägen, ob er die Datenverarbeitung weiterhin durchführen kann oder er sie künftig einstellen muss. Das Widerspruchsrecht sieht vor, dass im Falle des begründeten Widerspruchs durch den Beschäftigten eine zweite Interessenabwägung erfolgen soll, für die der Verantwortliche den Widerspruch berücksichtigt und erneut prüft, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zulässig ist. Das dürfte allerdings nur bei besonders gravierenden Gründen der Fall sein, da eine sorgfältige Prüfung bereits bei der ersten Interessenabwägung durchzuführen war. So wurde es bereits bei § 35 Abs. 5 BDSG a.F. (der auf Art. 14 DSRL beruhte) gehalten.[83] Anders kann es sein, wenn der Beschäftigte bei dem Widerspruch Argumente vorbringt, die noch nicht in die erste Abwägung der Interessen durch den Verantwortlichen eingeflossen waren. Wenn diese Argumente zu einer anderen Bewertung führen, muss die Datenverarbeitung gestoppt werden.[84]

[83] OLG Düsseldorf 13.2.2015 – I-16 U 41/14, openJur 2015, 17116; OLG Frankfurt a.M. 16.3.2011 – 19 U 291/10, openJur 2012, 34354; Simitis/Dix, § 35 Rn 58.
[84] Lachenmann, Smart-Groups – Smart Transfers! Konzerndatenübermittlung in der Datenschutzgrundverordnung, in: Taeger (Hrsg.), Smart World – Smart Law? – Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2016, S. 535.

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