Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 30.01.2014; Aktenzeichen 5 O 224/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 30.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Schufa-Eintragung, die die Beklagte zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Die Klägerin war Mitglied in dem M. Golfklub e.V. in E. Im Jahr 2012 stand der Mitgliedsbeitrag der Klägerin i.H.v. 350 EUR aus, den sie nicht beglich aus Verärgerung darüber, dass der Club sie nicht vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassen hatte. Am 3.9.2012 beantragte die vom M. Golfclub e.V. mit Inkassodienstleistungen beauftragte Beklagte für den Golfklub den Erlass eines Mahnbescheides über den offen stehenden Betrag. Auf Grundlage des Mahnbescheides erging am 18.10.2012 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Am 26.10.2012 beantragte die Beklagte die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin. Am 23.11.2012 veranlasste die Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Negativeintrag im Datenbestand der SCHUFA Holding AG. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 7.12.2012 an die Beklagte und behauptete, die Forderung inzwischen ausgeglichen zu haben. Eine Zahlung der Klägerin i.H.v. 568,72 EUR ging am 14.12.2012 über den Gerichtsvollzieher ein, woraufhin eine entsprechende Einmeldung bei der SCHUFA Holding AG durch die Beklagte veranlasst wurde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG sei rechtswidrig, da die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung und damit nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung einzumelden. Die übermittelten Daten seien zudem unrichtig, da der Titel des Vollstreckungsbescheides unstreitig nicht auf den 23.11.2012, sondern auf den 18.10.2012 laute. Auch die Forderungshöhe, so behauptet sie, sei mit 571 EUR unrichtig angegeben, sie habe sich lediglich auf 544,78 EUR belaufen. Soweit die Beklagte die Forderung im eigenen Namen zur Eintragung habe bringen lassen, sei dies ebenfalls unzutreffend. Die Beklagte habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Aufgrund der Geringwertigkeit der Forderung habe kein Interesse an ihrer Einmeldung bestanden. Aus dem Umstand, dass der Betrag nicht gezahlt worden sei, könne nicht auf ihre Kreditunwürdigkeit rückgeschlossen werden. Da sie Widerspruch gem. § 35 Abs. 5 BDSG eingelegt habe, weil sich die Übermittlung der Daten ihrer Ansicht nach jedenfalls als grober Härte darstelle, sei die Beklagte zur Veranlassung einer Löschung verpflichtet. Zudem sei die Beklagte zum Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten i.H.v. 688,89 EUR verpflichtet.

Ihrer Inanspruchnahme auf schriftlichen Widerruf, Wiederherstellung im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten, Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten hat die Beklagte entgegengehalten, dass die von ihr veranlasste Einmeldung gem. § 28a Abs. 1 Z. 1 BDSG gerechtfertigt sei. Datenschutzrechtlich spiele es keine Rolle, dass sie nicht Forderungsinhaberin gewesen sei, weil für jeden Betrachter völlig klar gewesen sei, dass sie als Inkassounternehmen im Auftrag ihres Kunden gehandelt habe. Bereits 2005 habe sie einen Inkassodienstleistungsauftrag mit dem Golfklub geschlossen, von dem auch Ihr hiesiges Vorgehen gedeckt gewesen sei. Zu Unrecht habe die Klägerin die angemeldete Forderungshöhe beanstandet, was bereits der Umstand zeige, dass sie unstreitig 568,72 EUR bezahlt habe. Die Differenz zu der angemeldeten Forderung ergebe sich aus weiteren aufgelaufenen Zinsen. Insoweit könne auch allenfalls Berichtigung verlangt werden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei gem. § 28a BDSG berechtigt gewesen, die personenbezogenen Daten der Klägerin an die SCHUFA Holding AG zu übermitteln und sei daher weder zum Widerruf noch zur Unterlassung oder zum Ersatz vorgerichtlicher Kosten verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 28a BDSG seien erfüllt. Bei der SCHUFA handele es sich um eine Auskunftei und die angemeldete Forderung des Golfclubs M. e.V. sei durch Vollstreckungsbescheid tituliert und damit auch sofort fällig. Die Übermittlung der Daten sei zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich, da ein nicht erfüllter Titel auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners schließen lasse und dies für potentielle Kreditgeber von grundlegender Bedeutung für Ihre Kreditentscheidung sei. Da der Titel bei der Anmeldung neu gewesen sei, habe er auch einen Rückschluss auf die aktuelle Situation der Schuldnerin zugelassen, die mit Schreiben vom 7.12.2012 selber eine persönlich angespannte Situation eingeräumt und zugegeben habe, dass diese sie letztlich dazu bewogen habe, die Zahlungsaufforderung des Golfclubs auszusitzen. Hieran ändere auch die Forderungshöhe nichts, da...

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