Rz. 43

Das Recht auf Datenportabilität verlangt vom Verantwortlichen die Bereitstellung der von der betroffenen Person bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem maschinenlesbaren und allgemein gebräuchlichen Format. Dadurch müssen insbesondere die Stammdaten der Beschäftigten (Name, Adresse, Bankdaten, Steuerdaten) auf Anfrage an den Beschäftigten herausgegeben werden. Als Formate bieten sich Excel- oder *.xml-Dateien an. Der eingeschränkte praktische Nutzen der Bestimmung ist offensichtlich – dennoch muss der Arbeitgeber einem Ansinnen nachkommen, da ansonsten weitreichende Strafen drohen.

 

Rz. 44

Fraglich ist die Reichweite der durch den Arbeitgeber auf Anfrage des Beschäftigten bereitzustellenden Daten: Der Wortlaut verlangt die Herausgabe der "von der betroffenen Person bereitgestellten Daten". Nach überzeugender Ansicht kann damit nur die Information erfasst sein, die ein Betroffener selbst und unmittelbar aktiv bereitgestellt hat.[77] Demgegenüber vertreten die Aufsichtsbehörden die Ansicht, dass auch mittelbar entstandene Informationen erfasst sein sollen und die Reichweite des Herausgabeanspruchs damit deutlich größer sei.[78] Dies ist angesichts des klaren Wortlautes, der nur von "bereitgestellten" Daten spricht, abzulehnen.

 

Rz. 45

Die Norm kann nur die Informationen erfassen, die eine betroffene Person unmittelbar mitgeteilt hat – nicht jedoch solche, die erst mittelbar aus dem Vertragsverhältnis heraus entstanden sind. Dieser eingeschränkte Umfang wird durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt: die Norm sollte vor allem sog. soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram erfassen, um einen einfachen Wechsel auf andere Plattformen zu ermöglichen.[79] Wird der Gedanke, angesichts der weiten gesetzlichen Formulierung der Norm, auf andere Vertragsverhältnisse übertragen, können nur direkt bereitgestellte Daten erfasst sein, nicht jedoch bspw. konkrete Arbeitsergebnisse eines Beschäftigten. Ausreichend ist nach dem Recht auf Datenportabilität mithin, den Beschäftigten die von ihnen jeweils selbst mitgeteilten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format herauszugeben.

[77] Überzeugend Strubel, ZD 2017, 355, 358 ff.
[78] Artikel-29-Gruppe, Working Paper 242, S. 8 f.
[79] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12–46_de.htm?locale=en.

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