Rz. 17

Die Eintragungsbestätigung quittiert die erfolgreiche Registrierung und weist den vollständigen Inhalt des Verwahrdatensatzes aus. Diese Angaben müssen vom Erblasser auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden.

Ferner enthält die Eintragungsbestätigung die Festsetzung der Registrierungsgebühr.

Der Notar ist verpflichtet, die Eintragungsbestätigung, ggf. mit der beglaubigten Abschrift der Urkunde, zur Urkundensammlung zu nehmen, § 31 Abs. 1 Nr. 1 NotAktVV. Sie dient als Nachweis der Registrierung.

 

Praxishinweis

Die Eintragungsbestätigung ist dem Erblasser auszuhändigen, damit dieser die Richtigkeit der registrierten Verwahrangaben prüfen kann. Sie ist daher auch ein Instrument der Qualitätssicherung.

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