Rz. 28

Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister erhebt die Bundesnotarkammer eine einmalige Gebühr von 12,50 EUR je Registrierung, wenn die Gebühr für das Register durch den Melder vom Kostenschuldner entgegengenommen wird.

 

Praxishinweis

Bei einem gemeinschaftlichen Testament entstehen Kosten für zwei Registrierungen. Beim Erbvertrag kommt es auf die Zahl der Erblasser an. Wer Verfügungen ausschließlich vertragsmäßig annimmt, ist kein Erblasser und wird nicht registriert.

Muss die Bundesnotarkammer die Gebühr unmittelbar beim Erblasser als Kostenschuldner selbst erheben, beträgt die Gebühr 15,50 EUR je Registrierung. Das ist in nur 7 % aller Registrierungen der Fall.

 

Rz. 29

Die ZTR-Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.[12] Die Registrierung erbfolgerelevanter Urkunden durch die Bundesnotarkammer und die Erteilung von Auskünften aus dem Register sind hoheitliche Pflichtaufgaben. Sie erfolgen daher nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i.S.v. § 4 KStG. Deshalb ist die Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 77 Abs. 1 BNotO, im Rahmen der Testamentsregisterführung nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG. Alle das ZTR betreffenden Amtshandlungen und Hilfstätigkeiten der Bundesnotarkammer sind somit keine umsatzsteuerbaren Leistungen. Auch der Notar erbringt durch die Weiterberechnung der ZTR-Gebühr nach § 78g Abs. 2 Satz 3 BNotO, Nr. 32015 KV GNotKG keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Erblasser, da die Registergebühr gemäß § 78g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNotO ausschließlich vom Erblasser geschuldet wird. Die Leistungserbringung findet daher unmittelbar vom ZTR an den Erblasser statt. Die ZTR-Gebühr ist deshalb dem Erblasser vom Notar netto weiter zu berechnen, und zwar als sonstige Auslage nach Nr. 32015 KV GNotKG.

 

Rz. 30

Gebührenfrei sind Registrierungen von Rücknahmen aus der Verwahrung, Wiederverwahrungen und Erstregistrierungen für den Längerlebenden nach § 347 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gebührenfrei sind ferner sämtliche Berichtigungen und Ergänzungen. Wird ein weiterer Erblasser "ergänzt", handelt es sich jedoch um eine weitere – gebührenpflichtige – Registrierung.

Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister lösen ebenfalls keine Gebühr bei der Bundesnotarkammer aus. Von der Ermächtigung in § 78g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BNotO hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer keinen Gebrauch gemacht.

 

Rz. 31

Beim Notar entstehen für die Übermittlung der Verwahrangaben mangels Gebührentatbestands keine Gebühren. Insbesondere handelt es sich weder um eine Vollzugstätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG noch um eine Betreuungstätigkeit nach Nr. 22200 KV GNotKG. In Betracht käme jedoch eine Gebühr für die Erzeugung von XML-Strukturdaten nach Nr. 22114 KV GNotKG, wenn diese nicht durch die Web-Anwendung der Bundesnotarkammer erzeugt werden, sondern durch eine Software des Melders.

Für die Übermittlung der Verwahrangaben fällt keine Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG an.

Nur, wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft (Vorbemerkung 2.2.1.2 Nr. 1 KV GNotKG, Vollzug in besonderen Fällen), kann die Gebühr Nr. 22124 KV GNotKG erhoben werden: Die isolierte Registerabfrage für einen Erblasser kostet beim Notar 20,00 EUR, weil er den Antrag für den Erblasser elektronisch an eine Behörde, nämlich die Registerbehörde, übermittelt.

[12] Zimmermann/Diehn, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 78e BNotO Rn 6.

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