I. Elektronisches Register statt Karteikarten

 

Rz. 1

Seit 1.1.2012 werden die Testamentsverzeichnisse der Geburts-Standesämter und die Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin nicht mehr fortgeführt. Von Notaren errichtete erbfolgerelevante Urkunden und in die besondere amtliche Verwahrung genommene Testamente müssen seither elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert werden. Per 31.12.2021 waren im Testamentsregister etwa 22,6 Millionen Registrierungen zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden vorhanden. In das ZTR werden dabei nur Verwahrangaben aufgenommen, nicht jedoch der Inhalt der verwahrten Urkunden selbst.

Das Register betreibt eine Informationsseite unter www.testamentsregister.de. Die Datenbank selbst ist aus dem Internet nicht erreichbar. Sie ist nur für deutsche Notare und Gerichte verfügbar.

II. Testamentsverzeichnis-Überführung bis 2016

 

Rz. 2

Integraler Bestandteil des Testamentsregisters werden auch die ca. 13,3 Mio. "gelben Karteikarten" werden, die bis zum 31.12.2011 von den 4.900 Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin (für Erblasser ohne deutsches Geburtsstandesamt) bereits gesammelt wurden. Sie wurden ebenfalls in das Register überführt, § 1 Abs. 1 TVÜG, § 78d Abs. 1 S. 2 BNotO.[1]

Mit Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren[2] wurde ferner geregelt, dass auch die in den Testamentsverzeichnissen enthaltenen ca. 5 Mio. "weißen Karteikarten" mit Informationen über nichteheliche und einzeladoptierte Kinder der Jahre 1970 bis einschließlich 2008 in das ZTR überführt werden. Damit stehen dort auch bestimmte für die gesetzliche Erbfolge und für Pflichtteilsansprüche relevante Daten dem Nachlassgericht zur Verfügung. Diese Angaben werden heute digital im Sterbefall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht beauskunftet.

[1] Zu Einzelheiten zum Überführungsprozess siehe Diehn, StAZ 2011, 70–74.
[2] Gesetz v. 21.3.2013 BGBl I S. 554.

III. Ablauf im Sterbefall

 

Rz. 3

Die Bundesnotarkammer, der sämtliche Sterbefälle aus Deutschland mitgeteilt werden (§ 78e S. 1 BNotO), benachrichtigt im Sterbefall von Amts wegen die jeweilige Verwahrstelle einer registrierten Urkunde und das zuständige Nachlassgericht (§ 78e S. 3 BNotO). Die durchschnittlich mehr als 1 Mio. Sterbefallmitteilungen pro Jahr an die Bundesnotarkammer lösen in ca. 58 % der Fälle elektronische (§ 78e S. 4 BNotO) Sterbefallbenachrichtigungen des Testamentsregisters an die zuständigen Stellen aus. Das Register kann darüber hinaus auch von Notaren und Gerichten im Einzelfall abgefragt werden (§ 78f BNotO).

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