Rz. 4

Im ZTR werden grundsätzlich nur erbfolgerelevante Urkunden registriert, § 78d Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BNotO. Das sind vor allem Testamente und Erbverträge, die nach § 78d Abs. 2 BNotO unabhängig von ihrem Inhalt erbfolgerelevant und damit registerpflichtig sind (abstrakte Erbfolgerelevanz).[3]

 

Praxishinweis

Auch Vermächtnistestamente und Testamente mit ausschließlich nichtvermögensrechtlichen Anordnungen wie einer Vormundbenennung (siehe § 1777 Abs. 3 BGB) sind deshalb zu registrieren, um deren Eröffnung im Sterbefall sicherzustellen.

 

Rz. 5

Jede Änderung einer Verfügung von Todes wegen ist ebenfalls unabhängig vom Inhalt erbfolgerelevant und damit gesondert registerpflichtig, wenn sie beurkundet wird, § 34a Abs. 1 S. 2 BeurkG. Das gilt etwa auch für beurkundete Widerrufstestamente (§ 2254 BGB), Aufhebungsverträge von Erbverträgen (§ 2290 BGB) und Rücktrittserklärungen von Erbverträgen nach § 2297 BGB. Die Richtigstellung offensichtlicher Unrichtigkeiten nach § 44a Abs. 2 BeurkG ist demgegenüber nicht gesondert zu registrieren, kann aber Anlass für eine Berichtigung eines bestehenden Verwahrdatensatzes nach § 5 S. 1 Nr. 2 ZTRV geben.

 

Rz. 6

Sonstige Urkunden – also andere Urkunden als Testamente und Erbverträge – sind nur dann zu registrieren, wenn sie Erklärungen enthalten, welche die Erbfolge beeinflussen können. Dazu zählen insbesondere Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge sowie Rechtswahlen. In diesen Fällen kommt es auf die konkrete Erbfolgerelevanz der Erklärungen an. Die Registrierungspflicht besteht aber schon dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Erbfolge beeinflusst wird:

Rechtswahlen betreffend das Erbstatut oder das Güterrechtsstatut (auch wenn beschränkt auf den Vertragsgegenstand) sind erbfolgerelevant. Das gilt insbesondere auch für Rechtswahlen nach der EuErbVO.
Eheverträge sind erbfolgerelevant, wenn statt des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung vereinbart wird, nicht hingegen bei einer Modifikation der Zugewinngemeinschaft. Ist in Scheidungsfolgenvereinbarungen ein Erbverzicht vereinbart, ist auch diese Urkunde zu registrieren, wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB noch nicht vorliegen – unabhängig von der Dauer der Erbfolgerelevanz.
Pflichtteilsverzichtsverträge sind – mangels Erbfolgerelevanz – nicht registerpflichtig.[4]
 

Rz. 7

Registerpflichtig sind ferner gerichtliche Vergleiche, die erbfolgerelevante Erklärungen enthalten, § 78d Abs. 4 BNotO.[5]

[3] Zimmermann/Diehn, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 78b BNotO Rn 8.
[4] Erwogen werden kann die Registerfähigkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen, so dass eine Meldung der Urkunde für den Erblasser (nicht: die Verzichtenden) auf Wunsch sämtlicher Beteiligter möglich erscheint. Konsequenz: Diese Urkunde wird in das Benachrichtigungswesen einbezogen und wäre nach § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG im Sterbefall dem nachlassgerichtlichen Verfahren zuzuführen. Darin kann gerade das Ziel der Registrierung liegen; Diehn, DNotZ 2011, 676, 678 (Fn 9); Zimmermann/Diehn, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 78b BNotO Rn 9.
[5] Zimmermann/Diehn, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 78b BNotO Rn 34.

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