Rz. 69

Ergänzend zu der Grundregel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG enthält § 219 FamFG eine Aufzählung von möglichen Beteiligten im Verfahren in Versorgungsausgleichssachen. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs nochmals gestrafft, ohne allerdings den Inhalt wesentlich zu ändern. Als Beteiligte genannt werden.

1. Ehegatten

 

Rz. 70

Als in Versorgungsausgleichssachen zu beteiligende Personen nennt § 219 FamFG zunächst die Ehegatten. Zwischen ihnen findet das Ausgleichsverfahren im Regelfall statt. § 7 Abs. 1 FamFG greift insoweit nicht ein, da es sich bei den Versorgungsausgleichssachen regelmäßig um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG, vgl. Rdn 95 ff.). Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen des Versorgungsausgleichs nach einer Kurzzeitehe (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder in bestimmten Fällen mit Auslandsberührung (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) und in den Fällen des Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG). In diesen Fällen wird der Ausgleich nur auf Antrag durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG, Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, § 223 FamFG). Der antragstellende (ehemalige) Ehegatte ist dann schon nach § 7 Abs. 1 FamFG beteiligt. Insofern hat § 219 Nr. 1 FamFG nur klarstellende Bedeutung. In den anderen Fällen trifft letztlich nichts anderes zu, denn die Ehegatten sind jedenfalls schon Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil durch den Versorgungsausgleich in ihre Rechtsstellung eingegriffen wird. § 219 FamFG hat insoweit aber jedenfalls klarstellenden Charakter.

2. Versorgungsträger, bei denen auszugleichende Anrechte bestehen

 

Rz. 71

Beteiligte sind weiter die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht (§ 219 Nr. 2 FamFG). Die ursprüngliche Fassung des § 219 FamFG hatte noch ausschließlich den Versorgungsträger genannt, bei dem das sich vermindernde Anrecht besteht. Die n.F. des materiellen Versorgungsausgleichsrechts hat die Änderung nach sich gezogen: Der Regelfall ist nun, dass alle Anrechte, welche einer der Ehegatten bei einem Versorgungsträger hat, durch den Versorgungsausgleich in der Weise betroffen werden, dass sie zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden (interner Ausgleich, §§ 10 ff. VersAusglG, zu Einzelheiten des materiellen Rechts siehe oben § 8 Rdn 228 ff.). Es ist deswegen konsequent, auch alle Versorgungsträger, bei denen Anrechte bestehen, in den Ausgleich einzubeziehen. Beim Ausgleich wird grds. jedes Anrecht vermindert, wenn ein interner Ausgleich stattfindet. Wird ausnahmsweise extern ausgeglichen (§ 14 ff. VersAusglG), wird das Anrecht insoweit betroffen, als der Versorgungsträger mit dieser Art des Ausgleichs einverstanden sein und Leistungen an den Versorgungsträger erbringen muss, um die Anrechte für den Ausgleichsberechtigten bei dem anderen Versorgungsträger zu begründen (vgl. § 15 VersAusglG). In allen genannten Fällen folgt die Beteiligung des Versorgungsträgers aber letztlich schon aus der eigenen Rechtsbetroffenheit der Versorgungsträger (7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), sodass § 219 Nr. 2 FamFG insoweit nur klarstellende Funktion hat.

 

Rz. 72

Zu beachten ist, dass § 219 Nr. 2 FamFG auch dann erfüllt ist, wenn das Anrecht tatsächlich nicht geteilt wird, weil ein externer Ausgleich stattfindet (§§ 14 ff. VersAusglG). Es kommt nicht darauf an, wie ein Anrecht auszugleichen ist, sondern allein darauf, dass es auszugleichen ist. Über die Art des Ausgleichs wird erst im Verfahren entschieden. Die Art des Ausgleichs kann deswegen nicht entscheidend dafür sein, welcher Versorgungsträger zu beteiligen ist. Insofern hat sich die Rechtslage ggü. dem früheren Rechtszustand und der ursprünglichen Fassung des FamFG geändert.

 

Rz. 73

Soweit dagegen in einem Verfahren von vornherein feststeht, dass zwar Anrechte bestehen, diese aber in dem Verfahren nicht auszugleichen sind, sind die Versorgungsträger, bei denen diese Anrechte bestehen, nicht am Verfahren zu beteiligen. § 219 Nr. 2 FamFG ist insofern eindeutig, weil die Regelung nur von auszugleichenden Anrechten spricht. Sobald also ein Anrecht eindeutig nicht auszugleichen ist, muss der Versorgungsträger nicht beteiligt werden. Das kommt am häufigsten vor, wenn der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder wenn einzelne Anrechte durch eine Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen wurden (vgl. § 6 Vers­AusglG, zu den Möglichkeiten und Wirkungen von Vereinbarungen siehe oben § 7 Rdn 12 ff.). In Betracht kommt das aber auch, wenn die Anrechte im Ausland bestehen und deswegen nicht ausgleichsreif sind (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG) oder wenn inländische Anrechte nicht ausgeglichen werden sollen, weil im Ausland nicht ausgleichsreife Anrechte bestehen (vgl. § 19 Abs. 3 Vers­AusglG). Entsprechendes gilt für Versorgungsträger, bei denen anderen Anrechte bestehen, welche wegen mangelnder Ausgleichsreife aus dem Ausgleich bei der Scheidung ausscheiden (noch verfallbare Anrechte, abzuschmelzende Anrechte, Anrechte, deren Ausgleich für den Berechtigten unwirtschaftlich wäre, vgl. § 19 Abs. 2 Nr...

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