Rz. 78
Beteiligte sind auch die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll (§ 219 Nr. 3 FamFG). Das sind die Versorgungsträger, bei denen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person im Wege der externen Teilung zu begründen sind (§§ 14 ff. VersAusglG, zu den materiell-rechtlichen Einzelheiten siehe oben § 8 Rdn 335 ff.). Dabei versteht das Gesetz unter Begründung eines Anrechts auch den Ausbau eines Anrechts, also den Fall, dass beim externen Ausgleich ein schon bei diesem Versorgungsträger bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll. In diesen Fällen ist der Versorgungsträger schon deswegen Beteiligter, weil bei ihm ein auszugleichendes Anrecht besteht (§ 219 Nr. 2 FamFG). Er ist dann zusätzlich auch Beteiligter nach § 219 Nr. 3 FamFG sein, wenn im Wege des externen Ausgleichs bei ihm ein Anrecht begründet werden soll. Das trifft sogar dann zu, wenn durch den externen Ausgleich letztlich nicht mehr Anrechte begründet werden als im Wege des internen Ausgleichs der zuvor bestehenden Anrechte weggenommen wurden. Es kommt nur darauf an, dass Anrechte begründet werden sollen, nicht aber, in welcher Höhe das geschehen soll.
Rz. 79
Die Regelung ist eine Ergänzung zu § 219 Nr. 2 FamFG. Soweit Anrechte zur internen Teilung anstehen, geht § 219 Nr. 2 FamFG vor, weil der interne Ausgleich ebenfalls vorrangig ist (vgl. § 9 VersAusglG). Vorkommen können die Fälle des § 219 Nr. 3 FamFG nur im Ausgleichsverfahren bei der Scheidung. Nur in diesen Verfahren ist die Möglichkeit des externen Ausgleichs vorgesehen. In den Verfahren über den Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. FamFG) kann es zu einem externen Ausgleich nicht mehr kommen. Daher muss auch der Versorgungsträger, bei dem durch die Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG Anrechte begründet werden sollen, nicht nach § 219 Nr. 3 am Verfahren über den Ausgleich nach der Scheidung beteiligt werden. Das liegt daran, dass die Folgen unterschiedlich sind, wenn die Begründung von Anrechten letztlich scheitert: Im Fall der externen Teilung trägt das Risiko der Ausgleichsberechtigte, im Fall des § 23 VersAusglG bleibt schlicht der Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) erhalten und nur die Abfindung ist gescheitert (siehe oben § 9 Rdn 167 ff.).
Rz. 80
Der zu beteiligende Versorgungsträger ergibt sich grds. aus der Wahl des Ausgleichsberechtigten, denn dieser bestimmt darüber, bei welchem Versorgungsträger für ihn Anrechte begründet werden sollen (vgl. § 15 Abs. 1 VersAusglG). Ist die Wahl unwirksam, weil die gewählte Versorgung keine angemessene Versorgung darstellt (§ 15 Abs. 2 VersAusglG), weil das Wahlrecht gar nicht oder nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 222 FamFG ausgeübt wird oder weil der externe Ausgleich zu steuerlichen Nachteilen beim Ausgleichspflichtigen führen würde und dieser deswegen dem Ausgleich nicht zugestimmt hat (§ 15 Abs. 3 VersAusglG), erfolgt der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) bzw. die Versorgungsausgleichskasse (bei Betriebsrenten, § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG), sodass diese Versorgungsträger dann zu beteiligen sind.
Rz. 81
Gesetzlich bestimmt ist der zu beteiligende Versorgungsträger in den Fällen des externen Ausgleichs von Beamtenversorgungen, also von Versorgungen der Bundesländer und Kommunen, solange dort noch kein interner Ausgleich vorgesehen ist, von Versorgungen von Beamten auf Widerruf und von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit (vgl. § 16 VersAusglG). In diesen Fällen ist zwingend über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, sodass diese am Verfahren zu beteiligen ist.