Rz. 70
Als in Versorgungsausgleichssachen zu beteiligende Personen nennt § 219 FamFG zunächst die Ehegatten. Zwischen ihnen findet das Ausgleichsverfahren im Regelfall statt. § 7 Abs. 1 FamFG greift insoweit nicht ein, da es sich bei den Versorgungsausgleichssachen regelmäßig um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG, vgl. Rdn 95 ff.). Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen des Versorgungsausgleichs nach einer Kurzzeitehe (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder in bestimmten Fällen mit Auslandsberührung (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) und in den Fällen des Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG). In diesen Fällen wird der Ausgleich nur auf Antrag durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG, Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, § 223 FamFG). Der antragstellende (ehemalige) Ehegatte ist dann schon nach § 7 Abs. 1 FamFG beteiligt. Insofern hat § 219 Nr. 1 FamFG nur klarstellende Bedeutung. In den anderen Fällen trifft letztlich nichts anderes zu, denn die Ehegatten sind jedenfalls schon Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil durch den Versorgungsausgleich in ihre Rechtsstellung eingegriffen wird. § 219 FamFG hat insoweit aber jedenfalls klarstellenden Charakter.
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