Rz. 60

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Der Grundsatz besagt zwar nicht, dass der Tatrichter immer die dem Angeklagten theoretisch günstigste Möglichkeit der Beweiswürdigung zugrunde zu legen hat. Vielmehr greift der Grundsatz erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein.[79] Soweit es jedoch um unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsachen geht, kommt dem Angeklagten ebenfalls der Zweifelsatz zu Gute. Es ist dann die dem Angeklagten jeweils günstigste Möglichkeit zu unterstellen.

 

Rz. 61

Gerade bei technischen oder verkehrsanalytischen Gutachten gibt es nun eine breite Variante von Parametern, die dem Gutachten zugrunde gelegt werden können. So wird man regelmäßig insbesondere eine Spannbreite von Bremsverzögerungswerten einzukalkulieren haben. Auch für die Frage, wann ein Kraftfahrer auf einen Fußgänger reagieren müsste, gibt es regelmäßig einen Zeitkorridor. In derartigen Fällen muss der Sachverständige immer, falls er den Korridor nicht eingrenzen kann, die dem Angeklagten günstigste Variante zugrunde legen. Dieses führt allerdings auch dazu, dass es sich bei einem Gutachten im Strafverfahren immer um ein für den Schädiger tendenziell günstiges Gutachten handelt.

 

Rz. 62

Es ist daher keineswegs erstaunlich, wenn ein Sachverständiger in einem im Strafver­fahren erstatteten Gutachten zu anderen Ergebnissen kommt, als in einem Gutachten, ­welches im Zivilverfahren erstellt wurde. So kann es durchaus gerechtfertigt sein, beispielsweise im Strafverfahren von einem aufmerksamen Fahrzeugführer eine untere Reaktionszeit von 0,6 Sekunden in Ansatz zu bringen, während im Zivilverfahren eine normale Reaktionszeit von 0,8 Sekunden berücksichtigt wird. Misstrauisch muss nicht das Gutachten im Zivilverfahren machen, welches in seinen Ergebnissen vom Gutachten im Strafverfahren abweicht, sondern das Gutachten, welches zu identischen Ergebnissen kommt.

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