Rz. 723

Muster 11.8: Anregung an das Gericht, dem Beweisführer gem. § 356 ZPO eine Ausschlussfrist zur ordnungsgemäßen Benennung eines Zeugen zu setzen

 

Muster 11.8: Anregung an das Gericht, dem Beweisführer gem. § 356 ZPO eine Ausschlussfrist zur ordnungsgemäßen Benennung eines Zeugen zu setzen

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ beantragt,

 
  dem _________________________ gem. § 356 ZPO eine Ausschlussfrist zur ordnungsgemäßen Benennung des im Schriftsatz vom _________________________ mit N.N. bezeichneten Zeugen zu setzen.

Weiter wird gebeten,

 
  einen Termin zur mündlichen Verhandlung nach Ablauf der gesetzten Frist zu bestimmen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der _________________________ hat mit Schriftsatz vom _________________________ die Behauptung, dass _________________________ durch das Zeugnis N.N. unter Beweis gestellt und hierzu mitgeteilt, dass er noch bemüht sei, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln.

Zwischenzeitlich sind mehr als _________________________ Monate vergangen, ohne dass der Zeuge benannt und das Verfahren dementsprechend weiter gefördert wurde.

Ein weiteres Zuwarten ist dem _________________________ nicht mehr zuzumuten, sodass gebeten wird, dem _________________________ eine Ausschlussfrist nach § 356 ZPO zur Benennung des Zeugen zu setzen.

Soweit der _________________________ den Zeugen nicht benennen kann, wird sodann

die Klage abzuweisen sein, weil der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen seiner Klage beweisfällig geblieben ist.
der Klage in vollem Umfange stattzugeben sein, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme begründet ist und der Beklagte im Hinblick auf seine Einwendungen und Einreden beweisfällig geblieben ist.

Um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.

Rechtsanwalt

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