Rz. 765

Muster 11.50: Antrag auf Anordnung der Duldung, Verpflichtung zur Untersuchung zur Feststellung der Abstammung

 

Muster 11.50: Antrag auf Anordnung der Duldung, Verpflichtung zur Untersuchung zur Feststellung der Abstammung

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

 
  anzuordnen, dass der _________________________ gem. § 372a ZPO verpflichtet ist, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung durchführen zu lassen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Im vorliegenden Verfahren kommt es auf die Feststellung der Abstammung des _________________________ von dem _________________________ an, weil _________________________

Es ist deshalb erforderlich, dass sich der _________________________ einer Untersuchung zur Feststellung der Abstammung, insbesondere auch einer Abnahme von Blut, unterzieht.

Eine freiwillige Untersuchung hat der _________________________ bisher abgelehnt,

 
  Beweis: Schreiben vom _________________________;
    anliegend in beglaubigter Abschrift

sodass es nunmehr erforderlich ist, die Untersuchung nach § 372a ZPO anzuordnen.

Den Untersuchungstermin hat der _________________________ nicht wahrgenommen und zugleich erklärt, dass er sich weigere, eine Untersuchung durchführen zu lassen.

Allein aus anwaltlicher Fürsorge und zur Beschleunigung des Verfahrens wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass dem _________________________ die Untersuchung auch zuzumuten ist, weil sowohl die Art der Untersuchung als auch die Folgen des Ergebnisses ihm und seinen Angehörigen i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ohne Nachteil für die Gesundheit zuzumuten sind, was sich daraus ergibt, dass _________________________

Es wird ebenfalls bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gem. § 372a Abs. 2 ZPO für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Duldung der Untersuchung die §§ 386 bis 390 ZPO zur Anwendung zu bringen sind. Nach § 390 Abs. 1 S. 2 ZPO kann dann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann auch Ordnungshaft festgesetzt werden.

Es wird um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge