Rz. 391

Das Prozessgericht kann anordnen, dass vor der Einholung des Sachverständigengutachtens ein Kostenvorschuss nach §§ 379, 402 ZPO geleistet wird.

 

Rz. 392

 

Hinweis

Dies gilt allerdings nicht, wenn das Gericht das Sachverständigengutachten nach § 144 ZPO von Amts wegen einholt.[230]

In diesem Fall ist das Sachverständigengutachten ohne vorherigen Auslagenvorschuss einzuholen. Die Festsetzung der Gutachtengebühren erfolgt in diesem Fall in der abschließenden Kostenfestsetzung der gerichtlichen Auslagen.

 

Rz. 393

Der Auslagenvorschuss ist grundsätzlich von der Partei zu leisten, die sich einerseits auf das Sachverständigengutachten bezogen hat und in diesem Sinne Beweisführer ist und andererseits die Beweislast für die vom Sachverständigen zu klärende Frage trägt.[231]

 

Rz. 394

Haben sich beide Parteien auf ein Sachverständigengutachten als Beweismittel bezogen, wird regelmäßig von dem Gericht beiden Parteien der jeweils hälftige Auslagenvorschuss auferlegt.

 

Rz. 395

In diesem Fall kann die nicht beweisbelastete Partei Gegenvorstellung erheben und geltend machen, dass sie zur Auslagenvorschusspflicht nicht verpflichtet ist. Die Problematik stellt sich hier nicht anders dar als bei der Auslagenvorschusspflicht für einen Zeugen.[232]

 

Rz. 396

Soweit einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt wurde, ist sie grundsätzlich von der Verpflichtung zur Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten befreit. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie einer besonderen Vergütung des Sachverständigen nach § 13 JVEG zugestimmt hat. In diesem Fall ist die Partei verpflichtet, den vollständigen Auslagenvorschuss für das Sachverständigengutachten zu zahlen.[233]

 

Rz. 397

 

Hinweis

Vor diesem Hintergrund darf der Bevollmächtigte einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, einer Erhöhung des Stundensatzes des Sachverständigen nicht ohne Weiteres zustimmen. I.d.R. wird einer solchen Erhöhung vielmehr zu widersprechen sein, damit dem Mandanten die Auslagenvorschusspflicht erspart bleibt. Stimmt der Gegner der Erhöhung zu, kann der Sachverständige gleichwohl die erhöhte Vergütung erhalten, soweit das Gericht dies nach § 13 Abs. 2 JVEG anordnet.

 

Rz. 398

Ein gerichtlicher Sachverständiger, dem von vorneherein klar ist, dass der Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens bei Weitem nicht ausreicht (Überschreitung um 20–25 %[234]), oder dem dies im Laufe der Begutachtung bewusst wird, muss dies dem Gericht mitteilen. Verstößt er gegen diese Pflicht und fordert das Gericht deshalb keinen ausreichenden Vorschuss an, so ist das Honorar des Sachverständigen auf die Höhe des Vorschusses beschränkt, § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO, worauf das Gericht gem. § 407a Abs. 6 ZPO hinweisen soll. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Begrenzung des Anspruchs ("soll").

Wäre der Gutachtenauftrag bei einer rechtzeitigen Anzeige des Sachverständigen, dass der angeforderte Vorschuss nicht ausreicht, weder abgebrochen noch eingeschränkt worden, kommt eine Kürzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG nicht in Betracht.[235]

Hiervon zu unterscheiden ist die Anzeigepflicht des Sachverständigen gem. § 407a Abs. 4 S. 2 1. Alt. ZPO hinsichtlich des Missverhältnisses zwischen Streitgegenstand und Kosten des Gutachtens. Insoweit gilt § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG. Soweit das Gericht die Leistung jedoch berücksichtigt, gilt sie als verwertbar, § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG.

 

Rz. 399

Hat das Prozessgericht die mit Beweisbeschluss angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens davon abhängig gemacht, dass eine Prozesspartei innerhalb einer bestimmten Frist einen Auslagenvorschuss einbezahlt, kann das Gericht bei Nichtzahlung des Vorschusses binnen der gesetzten Frist eine Ausschlussfrist gem. § 356 i.V.m. § 402 ZPO setzen.[236] Wird der Auslagenvorschuss auch in dieser Frist nicht gezahlt, kann die Einholung des Sachverständigengutachtens unterbleiben, wenn anderenfalls das Verfahren verzögert würde.

[230] BGH NJW 2000, 743, Zöller/Greger, § 379 Rn 3.
[232] Vgl. hierzu Rdn 217 ff.
[233] OLGR Koblenz 2004, 23.
[234] OLG Düsseldorf, JurBüro 2016, 485; OLG Jena BauR 2015, 301.
[235] OLG Karlsruhe, JurBüro 2017, 368 ff., a.A.: OLG Düsseldorf, JurBüro 2016, 285, m.w.N.
[236] OLGR Koblenz 2003, 311.

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