Rz. 130

Erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch gem. § 67 OWiG bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erheben. Eine fristwahrende Übersendung des Einspruchs per Telefax genügt. Der Betroffene kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erklären. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang.

 

Rz. 131

Muster 11.6: Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Antrag auf Bewilligung von Aktenansicht

 

Muster 11.6: Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Antrag auf Bewilligung von Aktenansicht

Name Verwaltungsbehörde

(Anschrift)

– vorab per Telefax –

Aktenzeichen: _________________________

Bußgeldbescheid vom _________________________

(Vorname, Name, Geburtsdatum des Beschuldigten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf die beiliegende Vollmacht zeige ich die Vertretung des Betroffenen, Name Mandant, in dem o.g. Ordnungswidrigkeitenverfahren an.

Namens und in Vollmacht meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________ (Datum), zugestellt am _________________________ (Datum)

Einspruch

ein und beantrage gleichzeitig, mir

Akteneinsicht

zu gestatten.

Um Weiterleitung meines Akteneinsichtsgesuchs und Abgabenachricht wird gleichzeitig gebeten.

Mein Mandant macht von seinem Recht, sich zu der Sache nicht äußern, zunächst Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

 

Rz. 132

Sofern der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch einlegt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig (§ 89 OWiG).

 

Rz. 133

Hat der Betroffene die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 OWiG). Den Antrag stellt er bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Dass der Betroffene die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt hat, muss er darlegen und glaubhaft machen – dies innerhalb einer Frist von einer Woche seit Bemerken. Diesen Zeitpunkt muss der Betroffene ebenfalls glaubhaft nachweisen.

 

Rz. 134

Muster 11.7: Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand/Einspruch

 

Muster 11.7: Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand/Einspruch

Name Verwaltungsbehörde

(Anschrift)

– vorab per Telefax –

Aktenzeichen: _________________________

Bußgeldbescheid vom _________________________

(Vorname, Name, Geburtsdatum des Beschuldigten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf die beiliegende Vollmacht zeige ich die Vertretung des Betroffenen, Name Mandant, in dem o.g. Ordnungswidrigkeitenverfahren an.

Namens und in Vollmacht meines Mandanten beantrage ich wegen der Versäumung der Einspruchsfrist,

1. diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________ (Datum), zugestellt am _________________________ (Datum) lege ich namens und in Vollmacht meines Mandanten

Einspruch ein

und beantrage

2. Aufschub der Vollstreckung.

Des Weiteren beantrage ich, mir

Akteneinsicht

zu gestatten.

Begründung Wiedereinsetzungsantrag:

Um Weiterleitung meines Akteneinsichtsgesuchs und Abgabenachricht wird gleichzeitig gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

 

Rz. 135

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der ­Einspruch erklärt werden.

 

Rz. 136

Nach Einlegung des Einspruchs erfolgt seitens der Verwaltungsbehörde in dem sog. Zwischenverfahren (§ 69 Abs. 2 OWiG) eine nochmalige sachliche Prüfung.

Zunächst erfolgt die Prüfung, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde. Wurde der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt, wird der Einspruch von der Verwaltungsbehörde als unzulässig verworfen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

 

Rz. 137

Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

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