Rz. 252

Die Gebühren in einem gerichtlichen Verwaltungsverfahren richten sich nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses RVG. Grundsätzlich können also die gleichen Gebühren wie im Zivilprozess entstehen (vgl. § 8 Rdn 169 ff.), insbesondere:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG,
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG,
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000,1003 VV RVG

Die Einigungsgebühr kann jedoch nur hinsichtlich Ansprüchen entstehen, über die vertraglich verfügt werden kann.

 

Rz. 253

Kann über die Ansprüche des öffentlichen Rechts nicht vertraglich verfügt werden, so kann auch eine 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG entstehen.

Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass

der Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden ist,
die Rechtssache sich ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat und
der RA muss an dieser Erledigung mitgewirkt haben.
 

Rz. 254

Insbesondere an die Mitwirkung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Es ist eine "besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit" des Rechtsanwalts erforderlich. Die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein oder auch Sachstandsanfragen reichen nach der Rechtsprechung für eine Mitwirkung des RA nicht aus. In der Praxis gibt es daher häufig um die Entstehung der Erledigungsgebühr Streit.

 
Hinweis

Die Systemänderung durch das 2. KostRMoG führte dabei zu einer deutlichen Verringerung des Gebührenanspruches, auch wenn auf den ersten Blick eine höhere Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren besteht. Der nachtstehende Vergleich orientiert sich dabei an den jeweiligen Schwellenwerten der Geschäftsgebühr.

Rechtslage bis 31.7.2013

 

Antragsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
Schwellenwert 1,3

Rechtsbehelfsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV RVG
Schwellenwert 0,7
keine Anrechnung  

Gerichtsverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,3
Anrechnung der letzten Geschäftsgeb. zur Hälfte, max. 0,75 ./. 0,35
Gesamtgebührenaufkommen 2,95

Nunmehr seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) geltende Rechtslage

 

Antragsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
Schwellenwert 1,3

Rechtsbehelfsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
Schwellenwert 1,3
Anrechnung zur Hälfte, max. 0,75 ./. 0,65

Gerichtsverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,3
Anrechnung der letzten Geschäftsgeb. zur Hälfte, max. 0,75 ./. 0,65
Gesamtgebührenaufkommen 2,6

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