Rz. 19

Gemäß § 124 FamFG werden alle familienrechtliche Verfahren durch die Antragsschrift eingeleitet.

 

Rz. 20

Die Verfahrensvollmacht ist dabei gem. § 11 FamFG schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Die Vollmacht kann grds. auch nachgereicht werden und muss dem Antrag nicht beigefügt sein. Es ist jedoch möglich, dass das Familiengericht unter Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage auffordert.

 

Rz. 21

Das FamFG kennt grds. einstweiligen Rechtsschutz in Form von einstweiligen Anordnungen. Die einstweilige Anordnung ist dabei von einer gleichartigen Hauptsache oder eines gestellten Antrages auf Verfahrenskostenhilfe gem. § 51 Abs. 3 FamFG unabhängig.

 

Rz. 22

Ob neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren auch noch ein Hauptsacheverfahren einzuleiten ist, wird in § 52 FamFG geregelt. Maßgeblich ist es nämlich, ob es sich um eine Familiensache (Amtsverfahren) oder um eine Familienstreitsache (Antragsverfahren) handelt. Familienstreitsachen werden in § 112 FamFG abschließend definiert:

Unterhaltssachen,
Güterrechtssachen und
sonstige Familiensachen nach § 266 FamFG (z.B. Ansprüche zwischen ehemals Verlobten etc.).
 

Rz. 23

Im Amtsverfahren hat das Familiengericht das Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuleiten. Durch den Antrag eines Beteiligten wird das Hauptsacheverfahren jedoch herbeigeführt (§ 52 Abs. 1 FamFG). Die Beteiligten sind auf dieses Antragsrecht gem. § 39 FamFG hinzuweisen. Damit nicht vorschnell das Hauptsacheverfahren betrieben wird, sieht das Gesetz vor, dass das Familiengericht eine Wartefrist für den Einleitungsantrag bestimmen kann. Ist jedoch das Familiengericht bereits bei Erlass der einstweiligen Anordnung entschlossen, das Hauptsacheverfahren durchzuführen, unterbleibt die Fristsetzung.

 

Rz. 24

§ 52 Abs. 2 FamFG bestimmt hingegen den Übergang im Antragsverfahren. Auf Antrag des Beteiligten, der durch die einstweilige Anordnung beeinträchtigt ist, hat das Familiengericht gegenüber demjenigen, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, anzuordnen, dass er die Einleitung des Hauptsacheverfahrens innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist beantragt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

 

Rz. 25

Das Hauptsacheverfahren kann selbstverständlich auch ohne ein vorgeschaltetes einstweiliges Anordnungsverfahren betrieben werden.

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